§ 3 KOG Einrichtung und Mitglieder der KommAustria

KommAustria-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie KommAustria besteht aus sieben Mitgliedern, und zwar dem Vorsitzenden, einem Vorsitzenden-Stellvertreter sowie fünf weiteren Mitgliedern. Alle Mitglieder üben ihre Tätigkeit hauptberuflich aus. Zum Mitglied kann nur bestellt werden, wer das Studium der Rechtswissenschaften oder die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien abgeschlossen hat und über fünfjährige juristische Berufserfahrung verfügt.
  2. (2)Absatz 2Der Vorsitzende, der Vorsitzende-Stellvertreter und die weiteren Mitglieder werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung für die Dauer von sechs Jahren bestellt. Eine Weiterbestellung ist zulässig. Dem Vorschlag hat eine Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung voranzugehen. Die Ausschreibung ist vom Bundeskanzler zu veranlassen und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes kundzumachen.
  3. (3)Absatz 3(Verfassungsbestimmung) Der Vorschlag der Bundesregierung bedarf des Einvernehmens mit dem Hauptausschuss des Nationalrates.
  4. (4)Absatz 4Nach Ablauf der Funktionsperiode führen die bisherigen Mitglieder die Geschäfte bis zur konstituierenden Sitzung der neubestellten Mitglieder fort.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.09.2023 bis 31.12.2023
  1. (1)Absatz einsDie KommAustria besteht aus sieben Mitgliedern, und zwar dem Vorsitzenden, einem Vorsitzenden-Stellvertreter sowie fünf weiteren Mitgliedern. Alle Mitglieder üben ihre Tätigkeit hauptberuflich aus. Zum Mitglied kann nur bestellt werden, wer das Studium der Rechtswissenschaften oder die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien abgeschlossen hat und über fünfjährige juristische Berufserfahrung verfügt.
  2. (2)Absatz 2Der Vorsitzende, der Vorsitzende-Stellvertreter und die weiteren Mitglieder werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung für die Dauer von sechs Jahren bestellt. Eine Weiterbestellung ist zulässig. Dem Vorschlag hat eine Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung voranzugehen. Die Ausschreibung ist vom Bundeskanzler zu veranlassen und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes kundzumachen.
  3. (3)Absatz 3(Verfassungsbestimmung) Der Vorschlag der Bundesregierung bedarf des Einvernehmens mit dem Hauptausschuss des Nationalrates.
  4. (4)Absatz 4Nach Ablauf der Funktionsperiode führen die bisherigen Mitglieder die Geschäfte bis zur konstituierenden Sitzung der neubestellten Mitglieder fort.

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