§ 23 TKG-DSVO Statistik aus den Protokolldaten

Datensicherheitsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.12.2011 bis 31.12.9999

(1) Die Statistik zur Erfüllung der Verpflichtung aus Art. 10 der Richtlinie 2006/24/EG über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 20023/58/EG, ABl. Nr. L 105 vom 13. April 2006, S 54, soll in der Durchlaufstelle automatisch aufbereitet werden. Die genaue Definition der zu erstellenden Statistik ist in der Spezifikation zur Durchlaufstelle vorzunehmen.

(2) Für die Erstellung der Statistik sind die Protokoll-Informationen gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 bis 5 und Z 8 erforderlich. Die Informationen gemäß § 7 Abs. 3 Z 5 und 8 hat der Anbieter gemeinsam mit der Beantwortung des Auskunftsbegehrens an die Durchlaufstelle zu übermitteln.

(3) Zugang zur Statistik der Durchlaufstelle erhalten gemäß § 102c Abs. 4 TKG 2003 der Bundesminister für Justiz, der Datenschutzrat, und die Datenschutzkommission. Darüber hinaus ist in der Spezifikation zur Durchlaufstelle ein elektronischer Zugang für die Rechtsschutzbeauftragten beim Bundesminister für Justiz und beim Bundesminister für Inneres vorzusehen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.12.2011 bis 31.12.9999

(1) Die Statistik zur Erfüllung der Verpflichtung aus Art. 10 der Richtlinie 2006/24/EG über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 20023/58/EG, ABl. Nr. L 105 vom 13. April 2006, S 54, soll in der Durchlaufstelle automatisch aufbereitet werden. Die genaue Definition der zu erstellenden Statistik ist in der Spezifikation zur Durchlaufstelle vorzunehmen.

(2) Für die Erstellung der Statistik sind die Protokoll-Informationen gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 bis 5 und Z 8 erforderlich. Die Informationen gemäß § 7 Abs. 3 Z 5 und 8 hat der Anbieter gemeinsam mit der Beantwortung des Auskunftsbegehrens an die Durchlaufstelle zu übermitteln.

(3) Zugang zur Statistik der Durchlaufstelle erhalten gemäß § 102c Abs. 4 TKG 2003 der Bundesminister für Justiz, der Datenschutzrat, und die Datenschutzkommission. Darüber hinaus ist in der Spezifikation zur Durchlaufstelle ein elektronischer Zugang für die Rechtsschutzbeauftragten beim Bundesminister für Justiz und beim Bundesminister für Inneres vorzusehen.

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