§ 21 TKG-DSVO Optionale Stammdatenauskünfte über die Durchlaufstelle

Datensicherheitsverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.12.2011 bis 31.12.9999

Anbieter und zugangsberechtigte Behörde können jeweils im Einvernehmen optieren, Stammdatenauskünfte über die Durchlaufstelle abzuwickeln. Die technischen Details solcher Auskünfte sind in der Spezifiktion zur Durchlaufstelle zu regeln.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.12.2011 bis 31.12.9999

Anbieter und zugangsberechtigte Behörde können jeweils im Einvernehmen optieren, Stammdatenauskünfte über die Durchlaufstelle abzuwickeln. Die technischen Details solcher Auskünfte sind in der Spezifiktion zur Durchlaufstelle zu regeln.

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