§ 9 TKG-DSVO Durchlaufstelle – Grundstruktur

Datensicherheitsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.08.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Durchlaufstelle ist ein elektronisches Postfachsystem zur sicheren Abwicklung von Anfragen und Auskünften im Sinne des § 94 Abs. 4 TKG 2003 und des § 99 Abs. 3a Finanzstrafgesetz-FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958 in der Fassung § 94 Abs. 4 TKG 2003BGBl. I Nr. 118/2015. Alle Beteiligten sind dabei über einen verschlüsselten Übertragungskanal an die Durchlaufstelle angebunden.Die Durchlaufstelle ist ein elektronisches Postfachsystem zur sicheren Abwicklung von Anfragen und Auskünften im Sinne des Paragraph 94, Absatz 4, TKG 2003 und des Paragraph 99, Absatz 3 a, Finanzstrafgesetz-FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,. Alle Beteiligten sind dabei über einen verschlüsselten Übertragungskanal an die Durchlaufstelle angebunden.
  2. (2)Absatz 2Die Durchlaufstelle ist auf eine Weise einzurichten, dass für die Bundesrechenzentrum GmbH als Dienstleister der Durchlaufstelle im Sinn des § 4 Z 5 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 133/2009, ein Zugang zu personenbezogenen Inhalten von Anfragen zu Datenauskünften so wie von deren Beantwortung nicht möglich ist.Die Durchlaufstelle ist auf eine Weise einzurichten, dass für die Bundesrechenzentrum GmbH als Dienstleister der Durchlaufstelle im Sinn des Paragraph 4, Ziffer 5, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2009,, ein Zugang zu personenbezogenen Inhalten von Anfragen zu Datenauskünften so wie von deren Beantwortung nicht möglich ist.
  3. (3)Absatz 3Über die Durchlaufstelle werden sowohl Auskünfte über Vorratsdaten als auch Auskünfte über Betriebsdaten abgewickelt. Ausnahmen sind nur in dem von § 3 normierten Ausmaß zulässig. Über die Durchlaufstelle werden alle Auskunftsfälle revisionssicher statistisch erfasst.Über die Durchlaufstelle werden sowohl Auskünfte über Vorratsdaten als auch Auskünfte über Betriebsdaten abgewickelt. Ausnahmen sind nur in dem von Paragraph 3, normierten Ausmaß zulässig. Über die Durchlaufstelle werden alle Auskunftsfälle revisionssicher statistisch erfasst.
  4. (4)Absatz 4In der Spezifikation zur Durchlaufstelle ist vorzusehen, dass die Integrität der Daten sowie die Identität des Senders durch den Empfänger überprüft werden kann (Signatur).

Stand vor dem 18.08.2016

In Kraft vom 06.12.2011 bis 18.08.2016
  1. (1)Absatz einsDie Durchlaufstelle ist ein elektronisches Postfachsystem zur sicheren Abwicklung von Anfragen und Auskünften im Sinne des § 94 Abs. 4 TKG 2003 und des § 99 Abs. 3a Finanzstrafgesetz-FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958 in der Fassung § 94 Abs. 4 TKG 2003BGBl. I Nr. 118/2015. Alle Beteiligten sind dabei über einen verschlüsselten Übertragungskanal an die Durchlaufstelle angebunden.Die Durchlaufstelle ist ein elektronisches Postfachsystem zur sicheren Abwicklung von Anfragen und Auskünften im Sinne des Paragraph 94, Absatz 4, TKG 2003 und des Paragraph 99, Absatz 3 a, Finanzstrafgesetz-FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,. Alle Beteiligten sind dabei über einen verschlüsselten Übertragungskanal an die Durchlaufstelle angebunden.
  2. (2)Absatz 2Die Durchlaufstelle ist auf eine Weise einzurichten, dass für die Bundesrechenzentrum GmbH als Dienstleister der Durchlaufstelle im Sinn des § 4 Z 5 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 133/2009, ein Zugang zu personenbezogenen Inhalten von Anfragen zu Datenauskünften so wie von deren Beantwortung nicht möglich ist.Die Durchlaufstelle ist auf eine Weise einzurichten, dass für die Bundesrechenzentrum GmbH als Dienstleister der Durchlaufstelle im Sinn des Paragraph 4, Ziffer 5, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2009,, ein Zugang zu personenbezogenen Inhalten von Anfragen zu Datenauskünften so wie von deren Beantwortung nicht möglich ist.
  3. (3)Absatz 3Über die Durchlaufstelle werden sowohl Auskünfte über Vorratsdaten als auch Auskünfte über Betriebsdaten abgewickelt. Ausnahmen sind nur in dem von § 3 normierten Ausmaß zulässig. Über die Durchlaufstelle werden alle Auskunftsfälle revisionssicher statistisch erfasst.Über die Durchlaufstelle werden sowohl Auskünfte über Vorratsdaten als auch Auskünfte über Betriebsdaten abgewickelt. Ausnahmen sind nur in dem von Paragraph 3, normierten Ausmaß zulässig. Über die Durchlaufstelle werden alle Auskunftsfälle revisionssicher statistisch erfasst.
  4. (4)Absatz 4In der Spezifikation zur Durchlaufstelle ist vorzusehen, dass die Integrität der Daten sowie die Identität des Senders durch den Empfänger überprüft werden kann (Signatur).

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