Investitionskostenersatzverordnung (IKEV) Fundstelle (weggefallen)

Investitionskostenersatzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.05.2023 bis 31.12.9999
Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über den Ersatz der Investitionskosten der Anbieter für die Bereitstellung der Einrichtungen, die zur Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung einschließlich der Auskunft über Vorratsdaten erforderlich sindInvestitionskostenersatzverordnung (Investitionskostenersatzverordnung – IKEV)StF: BGBl. II Nr. 107/2012

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 94 Abs Fundstelle seit 08.05.2023 weggefallen. 1 des Telekommunikationsgesetzes 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2011, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz, der Bundesministerin für Finanzen und der Bundesministerin für Inneres verordnet:

Stand vor dem 08.05.2023

In Kraft vom 01.04.2012 bis 08.05.2023
Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über den Ersatz der Investitionskosten der Anbieter für die Bereitstellung der Einrichtungen, die zur Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung einschließlich der Auskunft über Vorratsdaten erforderlich sindInvestitionskostenersatzverordnung (Investitionskostenersatzverordnung – IKEV)StF: BGBl. II Nr. 107/2012

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 94 Abs Fundstelle seit 08.05.2023 weggefallen. 1 des Telekommunikationsgesetzes 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2011, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz, der Bundesministerin für Finanzen und der Bundesministerin für Inneres verordnet:

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