§ 5 IKEV (weggefallen)

Investitionskostenersatzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.05.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie hat den in § 3 Abs. 1 § 5 IKEVgenannten Anbietern, deren Umsatz im Jahr 2011 über 100 Mio Euro betragen hat, 235.000 Euro pro Anbieter und Anbietern, deren Umsatz im Jahr 2011 bis 100 Mio Euro betragen hat, 12.500 Euro pro Anbieter im Voraus zu ersetzen seit 08.05.2023 weggefallen. Der Rechtsanspruch hierauf entsteht mit Inkrafttreten dieser Verordnung.

(2) Der sich bei Ermittlung der Kosten gemäß § 4 ergebende Restbetrag ist von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie binnen acht Wochen nach Rechtskraft des Bescheides zu ersetzen.

(3) Ist der auf Grund von Abs. 1 ausgezahlte Betrag höher als die gemäß § 4 ermittelten Kosten, ist der Differenzbetrag binnen vier Wochen nach Rechtskraft des Bescheides durch den Anbieter rückzuerstatten.

Stand vor dem 08.05.2023

In Kraft vom 01.04.2012 bis 08.05.2023
(1) Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie hat den in § 3 Abs. 1 § 5 IKEVgenannten Anbietern, deren Umsatz im Jahr 2011 über 100 Mio Euro betragen hat, 235.000 Euro pro Anbieter und Anbietern, deren Umsatz im Jahr 2011 bis 100 Mio Euro betragen hat, 12.500 Euro pro Anbieter im Voraus zu ersetzen seit 08.05.2023 weggefallen. Der Rechtsanspruch hierauf entsteht mit Inkrafttreten dieser Verordnung.

(2) Der sich bei Ermittlung der Kosten gemäß § 4 ergebende Restbetrag ist von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie binnen acht Wochen nach Rechtskraft des Bescheides zu ersetzen.

(3) Ist der auf Grund von Abs. 1 ausgezahlte Betrag höher als die gemäß § 4 ermittelten Kosten, ist der Differenzbetrag binnen vier Wochen nach Rechtskraft des Bescheides durch den Anbieter rückzuerstatten.

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