§ 4 IKEV (weggefallen)

Investitionskostenersatzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.05.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach Ablauf der in § 3 Abs. 1 bestimmten Frist mit Bescheid die Höhe der zu ersetzenden Kosten festzustellen und unter Berücksichtigung der Vorauszahlung (§ 5 Abs. 1) den auszuzahlenden Betrag festzusetzen. Der Ersatz an einen Anbieter beträgt 80% der gemäß § 2 ermittelten Bemessungsgrundlage. Von diesem Betrag ist der gemäß Abs. 2 ermittelte Betrag abzuziehen.Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach Ablauf der in Paragraph 3, Absatz eins, bestimmten Frist mit Bescheid die Höhe der zu ersetzenden Kosten festzustellen und unter Berücksichtigung der Vorauszahlung (Paragraph 5, Absatz eins,) den auszuzahlenden Betrag festzusetzen. Der Ersatz an einen Anbieter beträgt 80% der gemäß Paragraph 2, ermittelten Bemessungsgrundlage. Von diesem Betrag ist der gemäß Absatz 2, ermittelte Betrag abzuziehen.
  2. (2)Absatz 220% der für die nach den Bestimmungen der DSVO bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingerichteten Durchlaufstelle entstandenen Investitionskosten sind durch die Anzahl der in § 3 Abs. 1 genannten Anbieter zu teilen.20% der für die nach den Bestimmungen der DSVO bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingerichteten Durchlaufstelle entstandenen Investitionskosten sind durch die Anzahl der in Paragraph 3, Absatz eins, genannten Anbieter zu teilen.
§ 4 IKEV seit 08.05.2023 weggefallen.

Stand vor dem 08.05.2023

In Kraft vom 01.04.2012 bis 08.05.2023
  1. (1)Absatz einsDie Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach Ablauf der in § 3 Abs. 1 bestimmten Frist mit Bescheid die Höhe der zu ersetzenden Kosten festzustellen und unter Berücksichtigung der Vorauszahlung (§ 5 Abs. 1) den auszuzahlenden Betrag festzusetzen. Der Ersatz an einen Anbieter beträgt 80% der gemäß § 2 ermittelten Bemessungsgrundlage. Von diesem Betrag ist der gemäß Abs. 2 ermittelte Betrag abzuziehen.Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach Ablauf der in Paragraph 3, Absatz eins, bestimmten Frist mit Bescheid die Höhe der zu ersetzenden Kosten festzustellen und unter Berücksichtigung der Vorauszahlung (Paragraph 5, Absatz eins,) den auszuzahlenden Betrag festzusetzen. Der Ersatz an einen Anbieter beträgt 80% der gemäß Paragraph 2, ermittelten Bemessungsgrundlage. Von diesem Betrag ist der gemäß Absatz 2, ermittelte Betrag abzuziehen.
  2. (2)Absatz 220% der für die nach den Bestimmungen der DSVO bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingerichteten Durchlaufstelle entstandenen Investitionskosten sind durch die Anzahl der in § 3 Abs. 1 genannten Anbieter zu teilen.20% der für die nach den Bestimmungen der DSVO bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingerichteten Durchlaufstelle entstandenen Investitionskosten sind durch die Anzahl der in Paragraph 3, Absatz eins, genannten Anbieter zu teilen.
§ 4 IKEV seit 08.05.2023 weggefallen.

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