§ 2 IKEV (weggefallen)

Investitionskostenersatzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.05.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Bemessungsgrundlage richtet sich nach den Kosten (Personal- und Sachaufwendungen), die der Anbieter aufwenden musste, um die gemäß den Bestimmungen der DSVO erforderlichen Funktionen in seinen Anlagen einzurichten§ 2 IKEV seit 08.05.2023 weggefallen. In diesem Rahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.

Anschaffungskosten

2.

Einrichtungskosten

3.

Netzanpassungskosten

4.

Lizenzkosten

(2) Die vom Anbieter entrichtete Umsatzsteuer ist in die Bemessungsgrundlage nur insoweit einzurechnen, als der Anbieter nicht zum Abzug der Vorsteuer berechtigt ist.

Stand vor dem 08.05.2023

In Kraft vom 01.04.2012 bis 08.05.2023
(1) Die Bemessungsgrundlage richtet sich nach den Kosten (Personal- und Sachaufwendungen), die der Anbieter aufwenden musste, um die gemäß den Bestimmungen der DSVO erforderlichen Funktionen in seinen Anlagen einzurichten§ 2 IKEV seit 08.05.2023 weggefallen. In diesem Rahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.

Anschaffungskosten

2.

Einrichtungskosten

3.

Netzanpassungskosten

4.

Lizenzkosten

(2) Die vom Anbieter entrichtete Umsatzsteuer ist in die Bemessungsgrundlage nur insoweit einzurechnen, als der Anbieter nicht zum Abzug der Vorsteuer berechtigt ist.

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