§ 64n MinStG (weggefallen)

Mineralölsteuergesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins§ 5 Abs. 3 und § 5 Abs. 4 erster Satz, jeweils in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft. § 4 Abs. 1 Z 6, § 7 einschließlich der Überschrift und § 7a einschließlich der Überschrift, jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.Paragraph 5, Absatz 3 und Paragraph 5, Absatz 4, erster Satz, jeweils in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6,, Paragraph 7, einschließlich der Überschrift und Paragraph 7 a, einschließlich der Überschrift, jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2§ 4 Abs. 1 Z 6, § 5 Abs. 3, § 5 Abs. 4 erster Satz und § 7, jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, sind weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2013 entstanden ist. Sofern der Vergütungsberechtigte für das Jahr 2011 eine Vergütung gemäß § 7a Abs. 3 Z 1 beantragt hat, sind § 7a Abs. 1 bis 6, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010 weiterhin, und § 7a Abs. 7, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 112/2012, anzuwenden, wenn der Vergütungsberechtigte für das Jahr 2012 eine Vergütung gemäß § 7a Abs. 3 Z 1 beantragt und der tatsächliche Verbrauch vor dem 1. Jänner 2013 erfolgt.Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6,, Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 5, Absatz 4, erster Satz und Paragraph 7,, jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, sind weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2013 entstanden ist. Sofern der Vergütungsberechtigte für das Jahr 2011 eine Vergütung gemäß Paragraph 7 a, Absatz 3, Ziffer eins, beantragt hat, sind Paragraph 7 a, Absatz eins bis 6, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, weiterhin, und Paragraph 7 a, Absatz 7,, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012,, anzuwenden, wenn der Vergütungsberechtigte für das Jahr 2012 eine Vergütung gemäß Paragraph 7 a, Absatz 3, Ziffer eins, beantragt und der tatsächliche Verbrauch vor dem 1. Jänner 2013 erfolgt.
§ 64n MinStG (weggefallen) seit 01.01.2022 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 15.12.2012 bis 31.12.2021
  1. (1)Absatz eins§ 5 Abs. 3 und § 5 Abs. 4 erster Satz, jeweils in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft. § 4 Abs. 1 Z 6, § 7 einschließlich der Überschrift und § 7a einschließlich der Überschrift, jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.Paragraph 5, Absatz 3 und Paragraph 5, Absatz 4, erster Satz, jeweils in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6,, Paragraph 7, einschließlich der Überschrift und Paragraph 7 a, einschließlich der Überschrift, jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2§ 4 Abs. 1 Z 6, § 5 Abs. 3, § 5 Abs. 4 erster Satz und § 7, jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, sind weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2013 entstanden ist. Sofern der Vergütungsberechtigte für das Jahr 2011 eine Vergütung gemäß § 7a Abs. 3 Z 1 beantragt hat, sind § 7a Abs. 1 bis 6, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010 weiterhin, und § 7a Abs. 7, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 112/2012, anzuwenden, wenn der Vergütungsberechtigte für das Jahr 2012 eine Vergütung gemäß § 7a Abs. 3 Z 1 beantragt und der tatsächliche Verbrauch vor dem 1. Jänner 2013 erfolgt.Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6,, Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 5, Absatz 4, erster Satz und Paragraph 7,, jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, sind weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2013 entstanden ist. Sofern der Vergütungsberechtigte für das Jahr 2011 eine Vergütung gemäß Paragraph 7 a, Absatz 3, Ziffer eins, beantragt hat, sind Paragraph 7 a, Absatz eins bis 6, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, weiterhin, und Paragraph 7 a, Absatz 7,, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012,, anzuwenden, wenn der Vergütungsberechtigte für das Jahr 2012 eine Vergütung gemäß Paragraph 7 a, Absatz 3, Ziffer eins, beantragt und der tatsächliche Verbrauch vor dem 1. Jänner 2013 erfolgt.
§ 64n MinStG (weggefallen) seit 01.01.2022 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten