§ 40 FreiwG

Freiwilligengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2023 bis 31.12.9999
§ 40.Paragraph 40,

Ansuchen um Gewährung von Zuwendungen sind unter Anschluss der Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen beim Bundesministerium für ArbeitSoziales, SozialesGesundheit, Pflege und Konsumentenschutz einzubringen.

Stand vor dem 31.08.2023

In Kraft vom 01.06.2012 bis 31.08.2023
§ 40.Paragraph 40,

Ansuchen um Gewährung von Zuwendungen sind unter Anschluss der Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen beim Bundesministerium für ArbeitSoziales, SozialesGesundheit, Pflege und Konsumentenschutz einzubringen.

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