§ 28 FreiwG Einrichtung

Freiwilligengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBeim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist ein Österreichischer Freiwilligenrat einzurichten.
  2. (2)Absatz 2Die Funktionsperiode beträgt jeweils fünf Jahre.
§ 28.Paragraph 28,

Beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist ein Österreichischer Freiwilligenrat einzurichten.

Stand vor dem 31.08.2023

In Kraft vom 01.06.2012 bis 31.08.2023
  1. (1)Absatz einsBeim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist ein Österreichischer Freiwilligenrat einzurichten.
  2. (2)Absatz 2Die Funktionsperiode beträgt jeweils fünf Jahre.
§ 28.Paragraph 28,

Beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist ein Österreichischer Freiwilligenrat einzurichten.

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