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Die Regelungen des Abschnittes 2 gelten sinngemäß mit folgenden Abweichungen:
1. | der Gedenk,- Friedens- und Sozialdienst findet an Einsatzstellen im Aus- und Inland statt; | |||||||||
(Anm.: Z 2 mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft getreten) | ||||||||||
3. | geeignete Einsatzstellen des Gedenkdienstes im Inland sind vom jeweiligen Landeshauptmann/ von der jeweiligen Landeshauptfrau gemäß § 4 des Zivildienstgesetzes 1986, BGBl. Nr. 679/1986, anerkannte inländische Gedenkstätten für Opfer des Nationalsozialismus aus einem der folgenden Bereiche: Bildungs- und Aufklärungsarbeit, wissenschaftliche Aufarbeitung, Arbeit mit überlebenden Opfern, Arbeit mit Opferverbänden und deren Nachfolgeorganisationen, Altenbetreuung und Jugendarbeit; | |||||||||
4. | geeignete Einsatzstellen des Gedenkdienstes im Ausland zum Gedenken der Opfer des Nationalsozialismus werden vom/von der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/in für Europa, Integration und Äußeres auf Antrag des jeweiligen Trägers unter Bedachtnahme auf die außenpolitischen Interessen der Republik Österreich aus den Bereichen Bildungs- und Aufklärungsarbeit, wissenschaftliche Aufarbeitung, Arbeit mit überlebenden Opfern, Arbeit mit Opferverbänden und deren Nachfolgeorganisationen, Altenbetreuung und Jugendarbeit anerkannt; | |||||||||
5. | geeignete Einsatzstellen des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland, und zwar Einrichtungen zur Erreichung oder Sicherung des Friedens im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten (Friedensdienst) oder der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung eines Landes (Sozialdienst) werden vom/von der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/in für Europa, Integration und Äußeres auf Antrag des jeweiligen Trägers unter Bedachtnahme auf die außenpolitischen Interessen der Republik Österreich aus einem der folgenden Bereiche mit ihrer voraussichtlichen Dauer befristet anerkannt: Bildungs- und Aufklärungsarbeit, wissenschaftliche Aufarbeitung und Hintergrundanalysen, Kinder- und Jugendbetreuung, Sozial- und Behindertenhilfe, Betreuung von von Gewalt betroffenen Menschen, Betreuung von Flüchtlingen und Vertriebenen, Betreuung von Obdachlosen, Betreuung von alten Menschen, Krankenanstalten, Mitwirkung bei der Einrichtung bzw. Wiederherstellung von Infrastruktur, Mitwirkung bei der Sozialarbeit mit betroffenen Bevölkerungsschichten, Mitwirkung beim Unterricht in Schulen und Ausbildungswerkstätten und in der Erwachsenenbildung; | |||||||||
6. | sofern die Einsatzstelle im Ausland liegt, wird der Träger zusätzlich zu den Verpflichtungen nach § 8 Abs. 4 verpflichtet, | |||||||||
a) | mit der Einsatzstelle die Einhaltung der §§ 7 letzter Satz, 13, 16 und 18 zu vereinbaren. Der Träger ist verpflichtet, den Dienst unverzüglich zu beenden, wenn er weiß oder wissen muss, dass diese Bestimmungen von der Einsatzstelle trotz Aufforderung nicht eingehalten werden; | |||||||||
b) | erforderlichenfalls eine Zusatzkrankenversicherung und eine Auslandsreiseversicherung für den/die Teilnehmer/in abzuschließen; | |||||||||
c) | in Schadensfällen, die im Rahmen eines Auslandseinsatzes an vereinbarungsgemäß dort verwendetem persönlichen Eigentum der Teilnehmer/innen erfolgen, den/die Teilnehmer/in schadlos zu halten; | |||||||||
7. | sofern die Einsatzstelle im Ausland liegt, beträgt die Höhe des Taschengeldes an die Teilnehmer/innen gemäß § 8 Abs. 4 Z 6 mindestens 10% und maximal 100% des monatlichen Betrages nach § 5 Abs. 2 Z 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955; | |||||||||
8. | für die Anerkennung als Träger nach diesem Abschnitt ist abweichend von § 8 Abs. 1 Z 2 das Vorhandensein von mindestens acht im Hinblick auf die Ziele des Gedenkdienstes, Friedens- und Sozialdienstes im Ausland geeigneten Einsatzstellen Voraussetzung. |
Die Regelungen des Abschnittes 2 gelten sinngemäß mit folgenden Abweichungen:
1. | der Gedenk,- Friedens- und Sozialdienst findet an Einsatzstellen im Aus- und Inland statt; | |||||||||
(Anm.: Z 2 mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft getreten) | ||||||||||
3. | geeignete Einsatzstellen des Gedenkdienstes im Inland sind vom jeweiligen Landeshauptmann/ von der jeweiligen Landeshauptfrau gemäß § 4 des Zivildienstgesetzes 1986, BGBl. Nr. 679/1986, anerkannte inländische Gedenkstätten für Opfer des Nationalsozialismus aus einem der folgenden Bereiche: Bildungs- und Aufklärungsarbeit, wissenschaftliche Aufarbeitung, Arbeit mit überlebenden Opfern, Arbeit mit Opferverbänden und deren Nachfolgeorganisationen, Altenbetreuung und Jugendarbeit; | |||||||||
4. | geeignete Einsatzstellen des Gedenkdienstes im Ausland zum Gedenken der Opfer des Nationalsozialismus werden vom/von der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/in für Europa, Integration und Äußeres auf Antrag des jeweiligen Trägers unter Bedachtnahme auf die außenpolitischen Interessen der Republik Österreich aus den Bereichen Bildungs- und Aufklärungsarbeit, wissenschaftliche Aufarbeitung, Arbeit mit überlebenden Opfern, Arbeit mit Opferverbänden und deren Nachfolgeorganisationen, Altenbetreuung und Jugendarbeit anerkannt; | |||||||||
5. | geeignete Einsatzstellen des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland, und zwar Einrichtungen zur Erreichung oder Sicherung des Friedens im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten (Friedensdienst) oder der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung eines Landes (Sozialdienst) werden vom/von der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/in für Europa, Integration und Äußeres auf Antrag des jeweiligen Trägers unter Bedachtnahme auf die außenpolitischen Interessen der Republik Österreich aus einem der folgenden Bereiche mit ihrer voraussichtlichen Dauer befristet anerkannt: Bildungs- und Aufklärungsarbeit, wissenschaftliche Aufarbeitung und Hintergrundanalysen, Kinder- und Jugendbetreuung, Sozial- und Behindertenhilfe, Betreuung von von Gewalt betroffenen Menschen, Betreuung von Flüchtlingen und Vertriebenen, Betreuung von Obdachlosen, Betreuung von alten Menschen, Krankenanstalten, Mitwirkung bei der Einrichtung bzw. Wiederherstellung von Infrastruktur, Mitwirkung bei der Sozialarbeit mit betroffenen Bevölkerungsschichten, Mitwirkung beim Unterricht in Schulen und Ausbildungswerkstätten und in der Erwachsenenbildung; | |||||||||
6. | sofern die Einsatzstelle im Ausland liegt, wird der Träger zusätzlich zu den Verpflichtungen nach § 8 Abs. 4 verpflichtet, | |||||||||
a) | mit der Einsatzstelle die Einhaltung der §§ 7 letzter Satz, 13, 16 und 18 zu vereinbaren. Der Träger ist verpflichtet, den Dienst unverzüglich zu beenden, wenn er weiß oder wissen muss, dass diese Bestimmungen von der Einsatzstelle trotz Aufforderung nicht eingehalten werden; | |||||||||
b) | erforderlichenfalls eine Zusatzkrankenversicherung und eine Auslandsreiseversicherung für den/die Teilnehmer/in abzuschließen; | |||||||||
c) | in Schadensfällen, die im Rahmen eines Auslandseinsatzes an vereinbarungsgemäß dort verwendetem persönlichen Eigentum der Teilnehmer/innen erfolgen, den/die Teilnehmer/in schadlos zu halten; | |||||||||
7. | sofern die Einsatzstelle im Ausland liegt, beträgt die Höhe des Taschengeldes an die Teilnehmer/innen gemäß § 8 Abs. 4 Z 6 mindestens 10% und maximal 100% des monatlichen Betrages nach § 5 Abs. 2 Z 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955; | |||||||||
8. | für die Anerkennung als Träger nach diesem Abschnitt ist abweichend von § 8 Abs. 1 Z 2 das Vorhandensein von mindestens acht im Hinblick auf die Ziele des Gedenkdienstes, Friedens- und Sozialdienstes im Ausland geeigneten Einsatzstellen Voraussetzung. |