§ 20 FreiwG

Freiwilligengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2023 bis 31.12.9999
§ 20.Paragraph 20,

Für Streitigkeiten zwischen Teilnehmer/innenTeilnehmenden am Freiwilligen Sozialjahr und dem anerkannten Träger (§ 8) sowie zwischen dem/ Teilnehmer bzw. der Teilnehmer/inTeilnehmerin und der Einsatzstelle (§ 9) sind die Landesgerichte als Arbeits- und Sozialgerichte, in Wien das Arbeits- und Sozialgericht Wien zuständig. Die Bestimmungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes für Arbeitsrechtssachen sind sinngemäß anzuwenden, der/ Teilnehmer bzw. die Teilnehmer/inTeilnehmerin gilt diesbezüglich als Arbeitnehmer/in bzw. Arbeitnehmerin, der anerkannte Träger und die Einsatzstelle als Arbeitgeber/ bzw. Arbeitgeberin. Für Streitigkeiten zwischen Teilnehmenden am Freiwilligen Sozialjahr und dem anerkannten Träger (Paragraph 8,) sowie zwischen dem Teilnehmer bzw. der Teilnehmerin und der Einsatzstelle (Paragraph 9,) sind die Landesgerichte als Arbeits- und Sozialgerichte, in Wien das Arbeits- und Sozialgericht Wien zuständig. Die Bestimmungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes für Arbeitsrechtssachen sind sinngemäß anzuwenden, der Teilnehmer bzw. die Teilnehmerin gilt diesbezüglich als Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin, der anerkannte Träger und die Einsatzstelle als Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberin.

Stand vor dem 31.08.2023

In Kraft vom 01.06.2012 bis 31.08.2023
§ 20.Paragraph 20,

Für Streitigkeiten zwischen Teilnehmer/innenTeilnehmenden am Freiwilligen Sozialjahr und dem anerkannten Träger (§ 8) sowie zwischen dem/ Teilnehmer bzw. der Teilnehmer/inTeilnehmerin und der Einsatzstelle (§ 9) sind die Landesgerichte als Arbeits- und Sozialgerichte, in Wien das Arbeits- und Sozialgericht Wien zuständig. Die Bestimmungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes für Arbeitsrechtssachen sind sinngemäß anzuwenden, der/ Teilnehmer bzw. die Teilnehmer/inTeilnehmerin gilt diesbezüglich als Arbeitnehmer/in bzw. Arbeitnehmerin, der anerkannte Träger und die Einsatzstelle als Arbeitgeber/ bzw. Arbeitgeberin. Für Streitigkeiten zwischen Teilnehmenden am Freiwilligen Sozialjahr und dem anerkannten Träger (Paragraph 8,) sowie zwischen dem Teilnehmer bzw. der Teilnehmerin und der Einsatzstelle (Paragraph 9,) sind die Landesgerichte als Arbeits- und Sozialgerichte, in Wien das Arbeits- und Sozialgericht Wien zuständig. Die Bestimmungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes für Arbeitsrechtssachen sind sinngemäß anzuwenden, der Teilnehmer bzw. die Teilnehmerin gilt diesbezüglich als Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin, der anerkannte Träger und die Einsatzstelle als Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberin.

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