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(2) Die nach § 8 anerkannten Träger sind ermächtigt, an die in Abs. 3 genannten Empfänger folgende Daten zu übermitteln, soweit dies für die Erfüllung der diesen Empfängern jeweils übertragenen Aufgaben erforderlich ist: Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer und Adresse des/der Teilnehmers/in am Freiwilligen Sozialjahr (Stammdatensatz), Daten des Bescheides gemäß § 8 sowie der Vereinbarung nach § 12, Dauer des Freiwilligen Sozialjahres und Art der vom/von der Teilnehmer/in zu erbringenden Tätigkeiten, Bezeichnung und Adresse von anerkannten Trägern und Einsatzstellen und deren Rechtsträgern.
(3) Die Empfänger der Daten sind:
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(2) Die nach § 8 anerkannten Träger sind ermächtigt, an die in Abs. 3 genannten Empfänger folgende Daten zu übermitteln, soweit dies für die Erfüllung der diesen Empfängern jeweils übertragenen Aufgaben erforderlich ist: Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer und Adresse des/der Teilnehmers/in am Freiwilligen Sozialjahr (Stammdatensatz), Daten des Bescheides gemäß § 8 sowie der Vereinbarung nach § 12, Dauer des Freiwilligen Sozialjahres und Art der vom/von der Teilnehmer/in zu erbringenden Tätigkeiten, Bezeichnung und Adresse von anerkannten Trägern und Einsatzstellen und deren Rechtsträgern.
(3) Die Empfänger der Daten sind:
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