§ 19 FreiwG Verarbeitung personenbezogener Daten

Freiwilligengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2023 bis 31.12.9999
(1) Die nach § 8 anerkannten Träger und die Einsatzstellen und deren Träger dürfen personenbezogene Daten gemäß Abs. 2 nur verwenden, wenn die Verwendung der Daten eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung einer ihnen gesetzlich übertragenen Aufgabe ist.

(2) Die nach § 8 anerkannten Träger sind ermächtigt, an die in Abs. 3 genannten Empfänger folgende Daten zu übermitteln, soweit dies für die Erfüllung der diesen Empfängern jeweils übertragenen Aufgaben erforderlich ist: Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer und Adresse des/der Teilnehmers/in am Freiwilligen Sozialjahr (Stammdatensatz), Daten des Bescheides gemäß § 8 sowie der Vereinbarung nach § 12, Dauer des Freiwilligen Sozialjahres und Art der vom/von der Teilnehmer/in zu erbringenden Tätigkeiten, Bezeichnung und Adresse von anerkannten Trägern und Einsatzstellen und deren Rechtsträgern.

(3) Die Empfänger der Daten sind:

1.

die Einsatzstellen nach § 9 und deren Träger für die Vollziehung dieses Abschnittes,

2.

der Dachverband der Sozialversicherungsträger für die Zwecke der Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen der Träger und der Evaluierung nach § 11 Abs. 3 und die Träger der Sozialversicherung für die Zwecke der Sozialversicherung,

3.

die Abgabenbehörden für die Vollziehung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967.

  1. (1)Absatz einsDie nach § 8 anerkannten Träger und die Einsatzstellen dürfen folgende personenbezogene Daten: Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer und Adresse des Teilnehmers bzw. der Teilnehmerin am Freiwilligen Sozialjahr (Stammdatensatz), Daten des Bescheides gemäß § 8 sowie der Vereinbarung nach § 12, Dauer des Freiwilligen Sozialjahres und Art der vom Teilnehmer bzw. von der Teilnehmerin zu erbringenden Tätigkeiten, Bezeichnung und Adresse von anerkannten Trägern und Einsatzstellen und deren Rechtsträgern nur verarbeiten, wenn die Verarbeitung der Daten eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung einer ihnen gesetzlich übertragenen Aufgabe ist.Die nach Paragraph 8, anerkannten Träger und die Einsatzstellen dürfen folgende personenbezogene Daten: Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer und Adresse des Teilnehmers bzw. der Teilnehmerin am Freiwilligen Sozialjahr (Stammdatensatz), Daten des Bescheides gemäß Paragraph 8, sowie der Vereinbarung nach Paragraph 12,, Dauer des Freiwilligen Sozialjahres und Art der vom Teilnehmer bzw. von der Teilnehmerin zu erbringenden Tätigkeiten, Bezeichnung und Adresse von anerkannten Trägern und Einsatzstellen und deren Rechtsträgern nur verarbeiten, wenn die Verarbeitung der Daten eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung einer ihnen gesetzlich übertragenen Aufgabe ist.
  2. (2)Absatz 2Die nach § 8 anerkannten Träger sind ermächtigt, an die in Abs. 3 genannten Empfänger bzw. Empfängerinnen Daten gem. Abs. 1 zu übermitteln, soweit dies für die Erfüllung der diesen Empfängern bzw. Empfängerinnen jeweils übertragenen Aufgaben erforderlich ist.Die nach Paragraph 8, anerkannten Träger sind ermächtigt, an die in Absatz 3, genannten Empfänger bzw. Empfängerinnen Daten gem. Absatz eins, zu übermitteln, soweit dies für die Erfüllung der diesen Empfängern bzw. Empfängerinnen jeweils übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
  3. (3)Absatz 3Die Empfänger der Daten sind:
    1. 1.Ziffer einsdie Einsatzstellen nach § 9 und deren Träger für die Vollziehung dieses Abschnittes,die Einsatzstellen nach Paragraph 9 und deren Träger für die Vollziehung dieses Abschnittes,
    2. 2.Ziffer 2der Dachverband der Sozialversicherungsträger für die Zwecke der Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 11 Abs. 3 und die Träger der Sozialversicherung für die Zwecke der Sozialversicherung,der Dachverband der Sozialversicherungsträger für die Zwecke der Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen nach Paragraph 11, Absatz 3 und die Träger der Sozialversicherung für die Zwecke der Sozialversicherung,
    3. 3.Ziffer 3das Finanzamt Österreich für die Vollziehung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967 sowiedas Finanzamt Österreich für die Vollziehung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, sowie
    4. 4.Ziffer 4der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Vollziehung des Klimatickets gemäß § 13a.der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Vollziehung des Klimatickets gemäß Paragraph 13 a,

Stand vor dem 31.08.2023

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.08.2023
(1) Die nach § 8 anerkannten Träger und die Einsatzstellen und deren Träger dürfen personenbezogene Daten gemäß Abs. 2 nur verwenden, wenn die Verwendung der Daten eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung einer ihnen gesetzlich übertragenen Aufgabe ist.

(2) Die nach § 8 anerkannten Träger sind ermächtigt, an die in Abs. 3 genannten Empfänger folgende Daten zu übermitteln, soweit dies für die Erfüllung der diesen Empfängern jeweils übertragenen Aufgaben erforderlich ist: Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer und Adresse des/der Teilnehmers/in am Freiwilligen Sozialjahr (Stammdatensatz), Daten des Bescheides gemäß § 8 sowie der Vereinbarung nach § 12, Dauer des Freiwilligen Sozialjahres und Art der vom/von der Teilnehmer/in zu erbringenden Tätigkeiten, Bezeichnung und Adresse von anerkannten Trägern und Einsatzstellen und deren Rechtsträgern.

(3) Die Empfänger der Daten sind:

1.

die Einsatzstellen nach § 9 und deren Träger für die Vollziehung dieses Abschnittes,

2.

der Dachverband der Sozialversicherungsträger für die Zwecke der Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen der Träger und der Evaluierung nach § 11 Abs. 3 und die Träger der Sozialversicherung für die Zwecke der Sozialversicherung,

3.

die Abgabenbehörden für die Vollziehung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967.

  1. (1)Absatz einsDie nach § 8 anerkannten Träger und die Einsatzstellen dürfen folgende personenbezogene Daten: Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer und Adresse des Teilnehmers bzw. der Teilnehmerin am Freiwilligen Sozialjahr (Stammdatensatz), Daten des Bescheides gemäß § 8 sowie der Vereinbarung nach § 12, Dauer des Freiwilligen Sozialjahres und Art der vom Teilnehmer bzw. von der Teilnehmerin zu erbringenden Tätigkeiten, Bezeichnung und Adresse von anerkannten Trägern und Einsatzstellen und deren Rechtsträgern nur verarbeiten, wenn die Verarbeitung der Daten eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung einer ihnen gesetzlich übertragenen Aufgabe ist.Die nach Paragraph 8, anerkannten Träger und die Einsatzstellen dürfen folgende personenbezogene Daten: Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer und Adresse des Teilnehmers bzw. der Teilnehmerin am Freiwilligen Sozialjahr (Stammdatensatz), Daten des Bescheides gemäß Paragraph 8, sowie der Vereinbarung nach Paragraph 12,, Dauer des Freiwilligen Sozialjahres und Art der vom Teilnehmer bzw. von der Teilnehmerin zu erbringenden Tätigkeiten, Bezeichnung und Adresse von anerkannten Trägern und Einsatzstellen und deren Rechtsträgern nur verarbeiten, wenn die Verarbeitung der Daten eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung einer ihnen gesetzlich übertragenen Aufgabe ist.
  2. (2)Absatz 2Die nach § 8 anerkannten Träger sind ermächtigt, an die in Abs. 3 genannten Empfänger bzw. Empfängerinnen Daten gem. Abs. 1 zu übermitteln, soweit dies für die Erfüllung der diesen Empfängern bzw. Empfängerinnen jeweils übertragenen Aufgaben erforderlich ist.Die nach Paragraph 8, anerkannten Träger sind ermächtigt, an die in Absatz 3, genannten Empfänger bzw. Empfängerinnen Daten gem. Absatz eins, zu übermitteln, soweit dies für die Erfüllung der diesen Empfängern bzw. Empfängerinnen jeweils übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
  3. (3)Absatz 3Die Empfänger der Daten sind:
    1. 1.Ziffer einsdie Einsatzstellen nach § 9 und deren Träger für die Vollziehung dieses Abschnittes,die Einsatzstellen nach Paragraph 9 und deren Träger für die Vollziehung dieses Abschnittes,
    2. 2.Ziffer 2der Dachverband der Sozialversicherungsträger für die Zwecke der Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 11 Abs. 3 und die Träger der Sozialversicherung für die Zwecke der Sozialversicherung,der Dachverband der Sozialversicherungsträger für die Zwecke der Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen nach Paragraph 11, Absatz 3 und die Träger der Sozialversicherung für die Zwecke der Sozialversicherung,
    3. 3.Ziffer 3das Finanzamt Österreich für die Vollziehung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967 sowiedas Finanzamt Österreich für die Vollziehung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, sowie
    4. 4.Ziffer 4der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Vollziehung des Klimatickets gemäß § 13a.der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Vollziehung des Klimatickets gemäß Paragraph 13 a,

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