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(2) Über den Verbrauch der Freistellung ist rechtzeitig eine Vereinbarung zwischen dem/der Teilnehmer/in und dem Rechtsträger der Einsatzstelle zu treffen, wobei auf die Interessen der Einsatzstelle und die persönlichen Interessen der/des Teilnehmer/in angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, entscheidet über die Freistellung der Träger, mit dem der/die Teilnehmer/in die Vereinbarung gemäß § 12 geschlossen hat. Während der Freistellung behält der/die Teilnehmer/in den Anspruch auf das gemäß § 12 gebührende Taschengeld.
(3) Aus wichtigen persönlichen Gründen kann dem/der Teilnehmer/in vom Rechtsträger der Einsatzstelle über das im Abs. 1 angeführte Ausmaß hinaus eine dem jeweiligen Anlass angemessene Freistellung im Freiwilligen Sozialjahr unter Fortzahlung des Taschengeldes gewährt werden.
(2) Über den Verbrauch der Freistellung ist rechtzeitig eine Vereinbarung zwischen dem/der Teilnehmer/in und dem Rechtsträger der Einsatzstelle zu treffen, wobei auf die Interessen der Einsatzstelle und die persönlichen Interessen der/des Teilnehmer/in angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, entscheidet über die Freistellung der Träger, mit dem der/die Teilnehmer/in die Vereinbarung gemäß § 12 geschlossen hat. Während der Freistellung behält der/die Teilnehmer/in den Anspruch auf das gemäß § 12 gebührende Taschengeld.
(3) Aus wichtigen persönlichen Gründen kann dem/der Teilnehmer/in vom Rechtsträger der Einsatzstelle über das im Abs. 1 angeführte Ausmaß hinaus eine dem jeweiligen Anlass angemessene Freistellung im Freiwilligen Sozialjahr unter Fortzahlung des Taschengeldes gewährt werden.