§ 12 FreiwG

Freiwilligengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer nach § 8 anerkannte Träger und der/die Teilnehmer/in am ordentlichen Freiwilligen Sozialjahr schließen vor Beginn des Einsatzes eine schriftliche Vereinbarung ab. Sie muss enthalten:Der nach Paragraph 8, anerkannte Träger und der/die Teilnehmer/in am ordentlichen Freiwilligen Sozialjahr schließen vor Beginn des Einsatzes eine schriftliche Vereinbarung ab. Sie muss enthalten:
    1. 1.Ziffer einsVor- und Familienname, Geburtsdatum und Anschrift des Teilnehmers/der Teilnehmerin,
    2. 2.Ziffer 2die Bezeichnung des Trägers des Freiwilligen Sozialjahres und der Einsatzstelle,
    3. 3.Ziffer 3die Dauer des Freiwilligen Sozialjahres sowie Regelungen für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Einsatzes, wobei die Rückerstattung von Ausbildungskosten nicht vereinbart werden darf,
    4. 4.Ziffer 4die beiderseitige Erklärung, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes während der Durchführung des Freiwilligen Sozialjahres einzuhalten sind,
    5. 5.Ziffer 5die Angabe des Anerkennungsbescheides des Trägers,
    6. 6.Ziffer 6Angaben zur Art und Höhe von allfälligen Geld- oder Sachleistungen für Unterkunft, Verpflegung, Arbeitskleidung sowie des Taschengeldes,
    7. 7.Ziffer 7die Angabe des Ausmaßes der Freistellung und
    8. 8.Ziffer 8die Ziele des Einsatzes und die wesentlichen der Zielerreichung dienenden Maßnahmen,
    9. 9.Ziffer 9die Zustimmung des/der Teilnehmer/in, dass die Daten der Vereinbarung
      1. a)Litera aan die Einsatzstellen und deren Träger für die Zwecke der Abwicklung des Freiwilligen Sozialjahres,
      2. b)Litera ban den Dachverband der Sozialversicherungsträger für die Zwecke der Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen der Träger und der Evaluierung und
      3. c)Litera can die Träger der Sozialversicherung für die Zwecke der Sozialversicherung, sowie
      4. d)Litera dan Abgabenbehörden für Zwecke der Familienbeihilfe
    10. 10.Ziffer 10Einsatzvereinbarungen gemäß § 7 Abs. 2 sind gesondert zu vereinbaren.Einsatzvereinbarungen gemäß Paragraph 7, Absatz 2, sind gesondert zu vereinbaren.
    übermittelt werden.
  2. (2)Absatz 2Der anerkannte Träger stellt unter Beteiligung der jeweiligen Einsatzstelle dem/der Teilnehmer/in nach Abschluss des Einsatzes ein Zertifikat aus. Das Zertifikat muss die Angabe des Anerkennungsbescheides des Trägers, den Zeitraum und Angaben zu den im Rahmen des Freiwilligen Sozialjahres erworbenen Fähigkeiten und Kompetenzen enthalten.
  3. (3)Absatz 3§ 12 Abs. 1 Z 8 ist bei Einsatzvereinbarungen gemäß § 7 Abs. 3 nicht anzuwenden.Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 8, ist bei Einsatzvereinbarungen gemäß Paragraph 7, Absatz 3, nicht anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Einsatzvereinbarungen von Teilnehmer/innen gemäß § 27, die aufgrund von Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen den Dienst im Inland fortsetzen, sind abzuändern.Einsatzvereinbarungen von Teilnehmer/innen gemäß Paragraph 27,, die aufgrund von Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen den Dienst im Inland fortsetzen, sind abzuändern.

(1) Der nach § 8 anerkannte Träger und der/die Teilnehmer/in am Freiwilligen Sozialjahr schließen vor Beginn des Einsatzes eine schriftliche Vereinbarung ab. Sie muss enthalten:

1.

Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Anschrift des Teilnehmers/der Teilnehmerin,

2.

die Bezeichnung des Trägers des Freiwilligen Sozialjahres und der Einsatzstelle,

3.

die Dauer des Freiwilligen Sozialjahres sowie Regelungen für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Einsatzes, wobei die Rückerstattung von Ausbildungskosten nicht vereinbart werden darf,

4.

die beiderseitige Erklärung, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes während der Durchführung des Freiwilligen Sozialjahres einzuhalten sind,

5.

die Angabe des Anerkennungsbescheides des Trägers,

6.

Angaben zur Art und Höhe von allfälligen Geld- oder Sachleistungen für Unterkunft, Verpflegung, Arbeitskleidung sowie des Taschengeldes,

7.

die Angabe des Ausmaßes der Freistellung und

8.

die Ziele des Einsatzes und die wesentlichen der Zielerreichung dienenden Maßnahmen,

9.

die Zustimmung des/der Teilnehmer/in, dass die Daten der Vereinbarung

a)

an die Einsatzstellen und deren Träger für die Zwecke der Abwicklung des Freiwilligen Sozialjahres,

b)

an den Dachverband der Sozialversicherungsträger für die Zwecke der Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen der Träger und der Evaluierung und

c)

an die Träger der Sozialversicherung für die Zwecke der Sozialversicherung, sowie

d)

an Abgabenbehörden für Zwecke der Familienbeihilfe

(Anm.: Z 10 mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft getreten)

übermittelt werden.

(2) Der anerkannte Träger stellt unter Beteiligung der jeweiligen Einsatzstelle dem/der Teilnehmer/in nach Abschluss des Einsatzes ein Zertifikat aus. Das Zertifikat muss die Angabe des Anerkennungsbescheides des Trägers, den Zeitraum und Angaben zu den im Rahmen des Freiwilligen Sozialjahres erworbenen Fähigkeiten und Kompetenzen enthalten.

(Anm.: Abs. 3 und 4 mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft getreten)

Stand vor dem 31.08.2021

In Kraft vom 05.04.2020 bis 31.08.2021
  1. (1)Absatz einsDer nach § 8 anerkannte Träger und der/die Teilnehmer/in am ordentlichen Freiwilligen Sozialjahr schließen vor Beginn des Einsatzes eine schriftliche Vereinbarung ab. Sie muss enthalten:Der nach Paragraph 8, anerkannte Träger und der/die Teilnehmer/in am ordentlichen Freiwilligen Sozialjahr schließen vor Beginn des Einsatzes eine schriftliche Vereinbarung ab. Sie muss enthalten:
    1. 1.Ziffer einsVor- und Familienname, Geburtsdatum und Anschrift des Teilnehmers/der Teilnehmerin,
    2. 2.Ziffer 2die Bezeichnung des Trägers des Freiwilligen Sozialjahres und der Einsatzstelle,
    3. 3.Ziffer 3die Dauer des Freiwilligen Sozialjahres sowie Regelungen für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Einsatzes, wobei die Rückerstattung von Ausbildungskosten nicht vereinbart werden darf,
    4. 4.Ziffer 4die beiderseitige Erklärung, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes während der Durchführung des Freiwilligen Sozialjahres einzuhalten sind,
    5. 5.Ziffer 5die Angabe des Anerkennungsbescheides des Trägers,
    6. 6.Ziffer 6Angaben zur Art und Höhe von allfälligen Geld- oder Sachleistungen für Unterkunft, Verpflegung, Arbeitskleidung sowie des Taschengeldes,
    7. 7.Ziffer 7die Angabe des Ausmaßes der Freistellung und
    8. 8.Ziffer 8die Ziele des Einsatzes und die wesentlichen der Zielerreichung dienenden Maßnahmen,
    9. 9.Ziffer 9die Zustimmung des/der Teilnehmer/in, dass die Daten der Vereinbarung
      1. a)Litera aan die Einsatzstellen und deren Träger für die Zwecke der Abwicklung des Freiwilligen Sozialjahres,
      2. b)Litera ban den Dachverband der Sozialversicherungsträger für die Zwecke der Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen der Träger und der Evaluierung und
      3. c)Litera can die Träger der Sozialversicherung für die Zwecke der Sozialversicherung, sowie
      4. d)Litera dan Abgabenbehörden für Zwecke der Familienbeihilfe
    10. 10.Ziffer 10Einsatzvereinbarungen gemäß § 7 Abs. 2 sind gesondert zu vereinbaren.Einsatzvereinbarungen gemäß Paragraph 7, Absatz 2, sind gesondert zu vereinbaren.
    übermittelt werden.
  2. (2)Absatz 2Der anerkannte Träger stellt unter Beteiligung der jeweiligen Einsatzstelle dem/der Teilnehmer/in nach Abschluss des Einsatzes ein Zertifikat aus. Das Zertifikat muss die Angabe des Anerkennungsbescheides des Trägers, den Zeitraum und Angaben zu den im Rahmen des Freiwilligen Sozialjahres erworbenen Fähigkeiten und Kompetenzen enthalten.
  3. (3)Absatz 3§ 12 Abs. 1 Z 8 ist bei Einsatzvereinbarungen gemäß § 7 Abs. 3 nicht anzuwenden.Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 8, ist bei Einsatzvereinbarungen gemäß Paragraph 7, Absatz 3, nicht anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Einsatzvereinbarungen von Teilnehmer/innen gemäß § 27, die aufgrund von Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen den Dienst im Inland fortsetzen, sind abzuändern.Einsatzvereinbarungen von Teilnehmer/innen gemäß Paragraph 27,, die aufgrund von Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen den Dienst im Inland fortsetzen, sind abzuändern.

(1) Der nach § 8 anerkannte Träger und der/die Teilnehmer/in am Freiwilligen Sozialjahr schließen vor Beginn des Einsatzes eine schriftliche Vereinbarung ab. Sie muss enthalten:

1.

Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Anschrift des Teilnehmers/der Teilnehmerin,

2.

die Bezeichnung des Trägers des Freiwilligen Sozialjahres und der Einsatzstelle,

3.

die Dauer des Freiwilligen Sozialjahres sowie Regelungen für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Einsatzes, wobei die Rückerstattung von Ausbildungskosten nicht vereinbart werden darf,

4.

die beiderseitige Erklärung, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes während der Durchführung des Freiwilligen Sozialjahres einzuhalten sind,

5.

die Angabe des Anerkennungsbescheides des Trägers,

6.

Angaben zur Art und Höhe von allfälligen Geld- oder Sachleistungen für Unterkunft, Verpflegung, Arbeitskleidung sowie des Taschengeldes,

7.

die Angabe des Ausmaßes der Freistellung und

8.

die Ziele des Einsatzes und die wesentlichen der Zielerreichung dienenden Maßnahmen,

9.

die Zustimmung des/der Teilnehmer/in, dass die Daten der Vereinbarung

a)

an die Einsatzstellen und deren Träger für die Zwecke der Abwicklung des Freiwilligen Sozialjahres,

b)

an den Dachverband der Sozialversicherungsträger für die Zwecke der Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen der Träger und der Evaluierung und

c)

an die Träger der Sozialversicherung für die Zwecke der Sozialversicherung, sowie

d)

an Abgabenbehörden für Zwecke der Familienbeihilfe

(Anm.: Z 10 mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft getreten)

übermittelt werden.

(2) Der anerkannte Träger stellt unter Beteiligung der jeweiligen Einsatzstelle dem/der Teilnehmer/in nach Abschluss des Einsatzes ein Zertifikat aus. Das Zertifikat muss die Angabe des Anerkennungsbescheides des Trägers, den Zeitraum und Angaben zu den im Rahmen des Freiwilligen Sozialjahres erworbenen Fähigkeiten und Kompetenzen enthalten.

(Anm.: Abs. 3 und 4 mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft getreten)

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