§ 11 FreiwG Qualitätssicherung

Freiwilligengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie nach § 8 anerkannten Träger sind verpflichtet, eine regelmäßige Evaluierung insbesondere der fachlichen Anleitung und der pädagogischen Betreuung und Begleitung durch pädagogisch geschulte Kräfte in den Bereichen Reflexion, Persönlichkeitsbildung und fachspezifische Seminare und des praktischen Einsatzes durchzuführen.Die nach Paragraph 8, anerkannten Träger sind verpflichtet, eine regelmäßige Evaluierung insbesondere der fachlichen Anleitung und der pädagogischen Betreuung und Begleitung durch pädagogisch geschulte Kräfte in den Bereichen Reflexion, Persönlichkeitsbildung und fachspezifische Seminare und des praktischen Einsatzes durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2Die nach § 8 anerkannten Träger haben dem/ Bundesminister bzw. der Bundesminister/inBundesministerin für ArbeitSoziales, SozialesGesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und dem/ Bundeskanzler bzw. der Bundesminister/in für Wirtschaft, Familie und Jugend alle drei Jahre – oder gegebenenfalls auch zusätzlichBundeskanzlerin auf ausdrückliche Aufforderung schriftliche Berichte über die Durchführung und Evaluierung des Freiwilligen Sozialjahres, einschließlich der Anzahl der in den Einsatzstellen insgesamt beschäftigten Arbeitnehmer/innen bzw. Arbeitnehmerinnen, vorzulegen.Die nach Paragraph 8, anerkannten Träger haben dem/ Bundesminister bzw. der Bundesminister/inBundesministerin für ArbeitSoziales, SozialesGesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und dem/ Bundeskanzler bzw. der Bundesminister/in für Wirtschaft, Familie und Jugend alle drei Jahre – oder gegebenenfalls auch zusätzlichBundeskanzlerin auf ausdrückliche Aufforderung schriftliche Berichte über die Durchführung und Evaluierung des Freiwilligen Sozialjahres, einschließlich der Anzahl der in den Einsatzstellen insgesamt beschäftigten Arbeitnehmer/innen bzw. Arbeitnehmerinnen, vorzulegen.
  3. (3)Absatz 3Für die Zwecke der Evaluierung des Freiwilligen Sozialjahres und der Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen der Träger ist der Dachverband der Sozialversicherungsträger verpflichtet, dem Bundesministerium für ArbeitSoziales, SozialesGesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und JugendBundeskanzleramt auf Anfrage, mindestens jedoch einmal jährlich, Anzahl, Alter, Geschlecht und Dauer des Einsatzes der Teilnehmer/innenTeilnehmenden am Freiwilligen Sozialjahr und deren Einsatzstelle im jeweiligen Bundesland, gegliedert nach Trägern, sowie die Gesamtanzahl der in der jeweiligen Einsatzstelle beschäftigten Arbeitnehmer/innen bzw. Arbeitnehmerinnen bekannt zu geben.

Stand vor dem 31.08.2023

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.08.2023
  1. (1)Absatz einsDie nach § 8 anerkannten Träger sind verpflichtet, eine regelmäßige Evaluierung insbesondere der fachlichen Anleitung und der pädagogischen Betreuung und Begleitung durch pädagogisch geschulte Kräfte in den Bereichen Reflexion, Persönlichkeitsbildung und fachspezifische Seminare und des praktischen Einsatzes durchzuführen.Die nach Paragraph 8, anerkannten Träger sind verpflichtet, eine regelmäßige Evaluierung insbesondere der fachlichen Anleitung und der pädagogischen Betreuung und Begleitung durch pädagogisch geschulte Kräfte in den Bereichen Reflexion, Persönlichkeitsbildung und fachspezifische Seminare und des praktischen Einsatzes durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2Die nach § 8 anerkannten Träger haben dem/ Bundesminister bzw. der Bundesminister/inBundesministerin für ArbeitSoziales, SozialesGesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und dem/ Bundeskanzler bzw. der Bundesminister/in für Wirtschaft, Familie und Jugend alle drei Jahre – oder gegebenenfalls auch zusätzlichBundeskanzlerin auf ausdrückliche Aufforderung schriftliche Berichte über die Durchführung und Evaluierung des Freiwilligen Sozialjahres, einschließlich der Anzahl der in den Einsatzstellen insgesamt beschäftigten Arbeitnehmer/innen bzw. Arbeitnehmerinnen, vorzulegen.Die nach Paragraph 8, anerkannten Träger haben dem/ Bundesminister bzw. der Bundesminister/inBundesministerin für ArbeitSoziales, SozialesGesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und dem/ Bundeskanzler bzw. der Bundesminister/in für Wirtschaft, Familie und Jugend alle drei Jahre – oder gegebenenfalls auch zusätzlichBundeskanzlerin auf ausdrückliche Aufforderung schriftliche Berichte über die Durchführung und Evaluierung des Freiwilligen Sozialjahres, einschließlich der Anzahl der in den Einsatzstellen insgesamt beschäftigten Arbeitnehmer/innen bzw. Arbeitnehmerinnen, vorzulegen.
  3. (3)Absatz 3Für die Zwecke der Evaluierung des Freiwilligen Sozialjahres und der Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen der Träger ist der Dachverband der Sozialversicherungsträger verpflichtet, dem Bundesministerium für ArbeitSoziales, SozialesGesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und JugendBundeskanzleramt auf Anfrage, mindestens jedoch einmal jährlich, Anzahl, Alter, Geschlecht und Dauer des Einsatzes der Teilnehmer/innenTeilnehmenden am Freiwilligen Sozialjahr und deren Einsatzstelle im jeweiligen Bundesland, gegliedert nach Trägern, sowie die Gesamtanzahl der in der jeweiligen Einsatzstelle beschäftigten Arbeitnehmer/innen bzw. Arbeitnehmerinnen bekannt zu geben.

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