Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Dem Antrag nach Abs. 1 sind beizulegen:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) Die Träger des Freiwilligen Sozialjahres haben den/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz von jeder Änderung der Anerkennungsvoraussetzungen gemäß Abs. 1 oder den Änderungen der Nachweise nach Abs. 2 unverzüglich zu informieren.
(4) Die Träger des Freiwilligen Sozialjahres treffen folgende Verpflichtungen:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(5) Die Anerkennung als geeigneter Träger nach Abs. 1 ist vom/von der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu widerrufen, wenn
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(6) Bescheide nach Abs. 1 und 5 sind vom/von der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/in für Wirtschaft, Familie und Jugend zu erlassen.
(7) Der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat zur Information für mögliche Interessenten/innen ein Verzeichnis der zur Durchführung des Freiwilligen Sozialjahres anerkannten Träger im Internet zu veröffentlichen.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Dem Antrag nach Abs. 1 sind beizulegen:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) Die Träger des Freiwilligen Sozialjahres haben den/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz von jeder Änderung der Anerkennungsvoraussetzungen gemäß Abs. 1 oder den Änderungen der Nachweise nach Abs. 2 unverzüglich zu informieren.
(4) Die Träger des Freiwilligen Sozialjahres treffen folgende Verpflichtungen:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(5) Die Anerkennung als geeigneter Träger nach Abs. 1 ist vom/von der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu widerrufen, wenn
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(6) Bescheide nach Abs. 1 und 5 sind vom/von der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/in für Wirtschaft, Familie und Jugend zu erlassen.
(7) Der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat zur Information für mögliche Interessenten/innen ein Verzeichnis der zur Durchführung des Freiwilligen Sozialjahres anerkannten Träger im Internet zu veröffentlichen.