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(1) Die Teilnehmer/innen des ordentlichen Freiwilligen Sozialjahres sind Personen ohne einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres – bei besonderer Eignung nach Vollendung des 16. Lebensjahres – die einmalig eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit in der Dauer von sechs bis zwölf Monaten bei einer von einem anerkannten Träger (§ 8) zugewiesenen Einsatzstelle im Inland gemäß § 9 zur Erreichung der in § 6 genannten Ziele ausüben (Ausbildungsverhältnis). Der Einsatz hat sich an Lernzielen zu orientieren und erfolgt unter pädagogischer Begleitung und fachlicher Anleitung, Beaufsichtigung und Verantwortung der jeweiligen Einsatzstelle. Der/die Teilnehmer/in darf nicht mehr als 34 Wochenstunden tätig sein.
(2) Teilnehmer/innen mit aufrechter Einsatzvereinbarung können bei Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen über den inAnm.: Abs. 1 genannten Zeitraum hinaus verlängert werden. Eine entsprechende Verlängerung2 und 3 mit Ablauf des ordentlichen Freiwilligen Sozialjahres ist unabhängig von der vereinbarten Dauer gem. § 12 Abs. 1 Ziff. 3 nur einmalig um maximal weitere sechs Monate möglich und gesondert zu vereinbaren.31.12.2020 außer Kraft getreten)
(1) Die Teilnehmer/innen des ordentlichen Freiwilligen Sozialjahres sind Personen ohne einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres – bei besonderer Eignung nach Vollendung des 16. Lebensjahres – die einmalig eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit in der Dauer von sechs bis zwölf Monaten bei einer von einem anerkannten Träger (§ 8) zugewiesenen Einsatzstelle im Inland gemäß § 9 zur Erreichung der in § 6 genannten Ziele ausüben (Ausbildungsverhältnis). Der Einsatz hat sich an Lernzielen zu orientieren und erfolgt unter pädagogischer Begleitung und fachlicher Anleitung, Beaufsichtigung und Verantwortung der jeweiligen Einsatzstelle. Der/die Teilnehmer/in darf nicht mehr als 34 Wochenstunden tätig sein.
(2) Teilnehmer/innen mit aufrechter Einsatzvereinbarung können bei Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen über den inAnm.: Abs. 1 genannten Zeitraum hinaus verlängert werden. Eine entsprechende Verlängerung2 und 3 mit Ablauf des ordentlichen Freiwilligen Sozialjahres ist unabhängig von der vereinbarten Dauer gem. § 12 Abs. 1 Ziff. 3 nur einmalig um maximal weitere sechs Monate möglich und gesondert zu vereinbaren.31.12.2020 außer Kraft getreten)