§ 3 FreiwG

Freiwilligengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2023 bis 31.12.9999
(1) Freiwilligenorganisationen im Sinne dieses Abschnittes sind gemeinnützige juristische Personen öffentlichen oder privaten Rechts, deren Tätigkeit in hohem Ausmaß von Personen im Rahmen des freiwilligen Engagements gemäß § 2 Abs. 2 erfolgt, die nicht auf Gewinn ausgerichtet sind und deren Sitz sich im Inland befindet.

(2) Als Freiwilligenorganisationen im Sinne dieses Abschnittes gelten nicht politische Parteien im Sinne des Parteiengesetzes, BGBl. Nr. 404/1975.

(3) Freiwilligenorganisationen können nur dann nach § 2 gefördert werden, wenn sie ihre Freiwilligen nachweislich über die Rahmenbedingungen für freiwillige Tätigkeiten aufklären, und zwar insbesondere über: Aufnahmemodus, Tätigkeitsfelder, Ansprechperson, Aus- und Fortbildung, Mitsprachemöglichkeiten, Tätigkeitsnachweis, Aufwandsentschädigung sowie Versicherung.

(4) Freiwilligenorganisationen können nur dann nach § 2 gefördert werden, wenn sie den Freiwilligen zur Nutzbarmachung der durch das freiwillige Engagement erworbenen Kompetenzen und Qualifikationen auf deren Verlangen binnen sechs Monaten nach Beendigung ihrer Tätigkeit einen Tätigkeitsnachweis über Dauer und Art der Tätigkeit sowie die dabei erworbenen Kompetenzen ausstellen (Nachweis über Freiwilligentätigkeiten/Freiwilligenpass).

  1. (1)Absatz einsFreiwilligenorganisationen im Sinne dieses Abschnittes sind gemeinnützige juristische Personen öffentlichen oder privaten Rechts, deren Tätigkeit in hohem Ausmaß von Personen im Rahmen des freiwilligen Engagements gemäß § 2 Abs. 2 erfolgt, die nicht auf Gewinn ausgerichtet sind und deren Sitz sich im Inland befindet.Freiwilligenorganisationen im Sinne dieses Abschnittes sind gemeinnützige juristische Personen öffentlichen oder privaten Rechts, deren Tätigkeit in hohem Ausmaß von Personen im Rahmen des freiwilligen Engagements gemäß Paragraph 2, Absatz 2, erfolgt, die nicht auf Gewinn ausgerichtet sind und deren Sitz sich im Inland befindet.
  2. (2)Absatz 2Als Freiwilligenorganisationen im Sinne dieses Abschnittes gelten nicht politische Parteien im Sinne des Parteiengesetzes, BGBl. Nr. 404/1975.Als Freiwilligenorganisationen im Sinne dieses Abschnittes gelten nicht politische Parteien im Sinne des Parteiengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 404 aus 1975,.
  3. (3)Absatz 3Freiwilligenorganisationen können nach § 2 gefördert werden,Freiwilligenorganisationen können nach Paragraph 2, gefördert werden,
    1. 1.Ziffer einswenn sie ihre Freiwilligen nachweislich über die Rahmenbedingungen für freiwillige Tätigkeiten aufklären, und zwar insbesondere über: Aufnahmemodus, Tätigkeitsfelder, Ansprechperson, Aus- und Fortbildung, Mitsprachemöglichkeiten, Tätigkeitsnachweis, Aufwandsentschädigung sowie Versicherung;
    2. 2.Ziffer 2wenn sie den Freiwilligen zur Nutzbarmachung der durch das freiwillige Engagement erworbenen Kompetenzen und Qualifikationen auf deren Verlangen binnen sechs Monaten nach Beendigung ihrer Tätigkeit den Österreichischen Freiwilligenpass ausstellen.

Stand vor dem 31.08.2023

In Kraft vom 01.06.2012 bis 31.08.2023
(1) Freiwilligenorganisationen im Sinne dieses Abschnittes sind gemeinnützige juristische Personen öffentlichen oder privaten Rechts, deren Tätigkeit in hohem Ausmaß von Personen im Rahmen des freiwilligen Engagements gemäß § 2 Abs. 2 erfolgt, die nicht auf Gewinn ausgerichtet sind und deren Sitz sich im Inland befindet.

(2) Als Freiwilligenorganisationen im Sinne dieses Abschnittes gelten nicht politische Parteien im Sinne des Parteiengesetzes, BGBl. Nr. 404/1975.

(3) Freiwilligenorganisationen können nur dann nach § 2 gefördert werden, wenn sie ihre Freiwilligen nachweislich über die Rahmenbedingungen für freiwillige Tätigkeiten aufklären, und zwar insbesondere über: Aufnahmemodus, Tätigkeitsfelder, Ansprechperson, Aus- und Fortbildung, Mitsprachemöglichkeiten, Tätigkeitsnachweis, Aufwandsentschädigung sowie Versicherung.

(4) Freiwilligenorganisationen können nur dann nach § 2 gefördert werden, wenn sie den Freiwilligen zur Nutzbarmachung der durch das freiwillige Engagement erworbenen Kompetenzen und Qualifikationen auf deren Verlangen binnen sechs Monaten nach Beendigung ihrer Tätigkeit einen Tätigkeitsnachweis über Dauer und Art der Tätigkeit sowie die dabei erworbenen Kompetenzen ausstellen (Nachweis über Freiwilligentätigkeiten/Freiwilligenpass).

  1. (1)Absatz einsFreiwilligenorganisationen im Sinne dieses Abschnittes sind gemeinnützige juristische Personen öffentlichen oder privaten Rechts, deren Tätigkeit in hohem Ausmaß von Personen im Rahmen des freiwilligen Engagements gemäß § 2 Abs. 2 erfolgt, die nicht auf Gewinn ausgerichtet sind und deren Sitz sich im Inland befindet.Freiwilligenorganisationen im Sinne dieses Abschnittes sind gemeinnützige juristische Personen öffentlichen oder privaten Rechts, deren Tätigkeit in hohem Ausmaß von Personen im Rahmen des freiwilligen Engagements gemäß Paragraph 2, Absatz 2, erfolgt, die nicht auf Gewinn ausgerichtet sind und deren Sitz sich im Inland befindet.
  2. (2)Absatz 2Als Freiwilligenorganisationen im Sinne dieses Abschnittes gelten nicht politische Parteien im Sinne des Parteiengesetzes, BGBl. Nr. 404/1975.Als Freiwilligenorganisationen im Sinne dieses Abschnittes gelten nicht politische Parteien im Sinne des Parteiengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 404 aus 1975,.
  3. (3)Absatz 3Freiwilligenorganisationen können nach § 2 gefördert werden,Freiwilligenorganisationen können nach Paragraph 2, gefördert werden,
    1. 1.Ziffer einswenn sie ihre Freiwilligen nachweislich über die Rahmenbedingungen für freiwillige Tätigkeiten aufklären, und zwar insbesondere über: Aufnahmemodus, Tätigkeitsfelder, Ansprechperson, Aus- und Fortbildung, Mitsprachemöglichkeiten, Tätigkeitsnachweis, Aufwandsentschädigung sowie Versicherung;
    2. 2.Ziffer 2wenn sie den Freiwilligen zur Nutzbarmachung der durch das freiwillige Engagement erworbenen Kompetenzen und Qualifikationen auf deren Verlangen binnen sechs Monaten nach Beendigung ihrer Tätigkeit den Österreichischen Freiwilligenpass ausstellen.

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