§ 2 FreiwG Förderung von freiwilligem Engagement

Freiwilligengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2023 bis 31.12.9999
(1) Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz hiefür verfügbaren Mittel kann der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bzw. der/die Bundesminister/in für Wirtschaft, Familie und Jugend, unbeschadet der Zuständigkeit anderer Bundesminister/innen, an Freiwilligenorganisationen im Sinne des § 3 für freiwilliges Engagement, an freiwilligenspezifische Projekte und für bewusstseinsbildende Maßnahmen Mittel gewähren.

(2) Freiwilliges Engagement liegt vor, wenn natürliche Personen

1.

freiwillig Leistungen für andere,

2.

in einem organisatorischen Rahmen,

3.

unentgeltlich,

4.

mit dem Zweck der Förderung der Allgemeinheit oder aus vorwiegend sozialen Motiven und

5.

ohne dass dies in Erwerbsabsicht, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen einer Berufsausbildung, erfolgt,

erbringen. Als freiwilliges Engagement gelten auch Maßnahmen zur persönlichen und fachlichen Aus- und Fortbildung, die für die Freiwilligenorganisation und Umsetzung der freiwilligen Tätigkeit erforderlich sind. Weiters gilt als freiwilliges Engagement auch die Teilnahme am europäischen Freiwilligendienst gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 50..

(3) Förderungen können auf Antrag in Form von Zuschüssen gewährt werden. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.

  1. (1)Absatz einsNach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz hiefür verfügbaren Mittel kann der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bzw. der Bundeskanzler bzw. die Bundeskanzlerin, unbeschadet der Zuständigkeit anderer Bundesminister bzw. Bundesministerinnen, an Freiwilligenorganisationen im Sinne des § 3 für freiwilliges Engagement, an freiwilligenspezifische Projekte und für bewusstseinsbildende Maßnahmen Mittel gewähren.Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz hiefür verfügbaren Mittel kann der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bzw. der Bundeskanzler bzw. die Bundeskanzlerin, unbeschadet der Zuständigkeit anderer Bundesminister bzw. Bundesministerinnen, an Freiwilligenorganisationen im Sinne des Paragraph 3, für freiwilliges Engagement, an freiwilligenspezifische Projekte und für bewusstseinsbildende Maßnahmen Mittel gewähren.
  2. (2)Absatz 2Freiwilliges Engagement liegt vor, wenn natürliche Personen
    1. 1.Ziffer einsfreiwillig Leistungen für andere,
    2. 2.Ziffer 2in einem organisatorischen Rahmen,
    3. 3.Ziffer 3unentgeltlich,
    4. 4.Ziffer 4mit dem Zweck der Förderung der Allgemeinheit oder aus vorwiegend sozialen Motiven und
    5. 5.Ziffer 5ohne dass dies in Erwerbsabsicht, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen einer Berufsausbildung, erfolgt,
    erbringen. Als freiwilliges Engagement gelten auch Maßnahmen zur persönlichen und fachlichen Aus- und Fortbildung, die für die Freiwilligenorganisation und Umsetzung der freiwilligen Tätigkeit erforderlich sind. Weiters gilt als freiwilliges Engagement auch die Teilnahme am Europäischen Solidaritätskorps gemäß der Verordnung (EU) 2021/888 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1475 und (EU) Nr.375/2014, ABI. Nr. L 202 vom 08.06.2021 S, 32.
  3. (3)Absatz 3Förderungen können auf Antrag in Form von Zuschüssen gewährt werden. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.

Stand vor dem 31.08.2023

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.08.2023
(1) Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz hiefür verfügbaren Mittel kann der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bzw. der/die Bundesminister/in für Wirtschaft, Familie und Jugend, unbeschadet der Zuständigkeit anderer Bundesminister/innen, an Freiwilligenorganisationen im Sinne des § 3 für freiwilliges Engagement, an freiwilligenspezifische Projekte und für bewusstseinsbildende Maßnahmen Mittel gewähren.

(2) Freiwilliges Engagement liegt vor, wenn natürliche Personen

1.

freiwillig Leistungen für andere,

2.

in einem organisatorischen Rahmen,

3.

unentgeltlich,

4.

mit dem Zweck der Förderung der Allgemeinheit oder aus vorwiegend sozialen Motiven und

5.

ohne dass dies in Erwerbsabsicht, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen einer Berufsausbildung, erfolgt,

erbringen. Als freiwilliges Engagement gelten auch Maßnahmen zur persönlichen und fachlichen Aus- und Fortbildung, die für die Freiwilligenorganisation und Umsetzung der freiwilligen Tätigkeit erforderlich sind. Weiters gilt als freiwilliges Engagement auch die Teilnahme am europäischen Freiwilligendienst gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 50..

(3) Förderungen können auf Antrag in Form von Zuschüssen gewährt werden. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.

  1. (1)Absatz einsNach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz hiefür verfügbaren Mittel kann der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bzw. der Bundeskanzler bzw. die Bundeskanzlerin, unbeschadet der Zuständigkeit anderer Bundesminister bzw. Bundesministerinnen, an Freiwilligenorganisationen im Sinne des § 3 für freiwilliges Engagement, an freiwilligenspezifische Projekte und für bewusstseinsbildende Maßnahmen Mittel gewähren.Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz hiefür verfügbaren Mittel kann der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bzw. der Bundeskanzler bzw. die Bundeskanzlerin, unbeschadet der Zuständigkeit anderer Bundesminister bzw. Bundesministerinnen, an Freiwilligenorganisationen im Sinne des Paragraph 3, für freiwilliges Engagement, an freiwilligenspezifische Projekte und für bewusstseinsbildende Maßnahmen Mittel gewähren.
  2. (2)Absatz 2Freiwilliges Engagement liegt vor, wenn natürliche Personen
    1. 1.Ziffer einsfreiwillig Leistungen für andere,
    2. 2.Ziffer 2in einem organisatorischen Rahmen,
    3. 3.Ziffer 3unentgeltlich,
    4. 4.Ziffer 4mit dem Zweck der Förderung der Allgemeinheit oder aus vorwiegend sozialen Motiven und
    5. 5.Ziffer 5ohne dass dies in Erwerbsabsicht, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen einer Berufsausbildung, erfolgt,
    erbringen. Als freiwilliges Engagement gelten auch Maßnahmen zur persönlichen und fachlichen Aus- und Fortbildung, die für die Freiwilligenorganisation und Umsetzung der freiwilligen Tätigkeit erforderlich sind. Weiters gilt als freiwilliges Engagement auch die Teilnahme am Europäischen Solidaritätskorps gemäß der Verordnung (EU) 2021/888 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1475 und (EU) Nr.375/2014, ABI. Nr. L 202 vom 08.06.2021 S, 32.
  3. (3)Absatz 3Förderungen können auf Antrag in Form von Zuschüssen gewährt werden. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.

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