§ 4 FNV 2005 (weggefallen)

Frequenznutzungsverordnung 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.03.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Frequenznutzungen und erforderlichenfalls zugehörige Nutzungsbedingungen ergeben sich aus der Anlage (Frequenznutzungsplan).
  2. (2)Absatz 2Der Frequenznutzungsplan beinhaltet in
    1. 1.Ziffer einsSpalte 1 die Frequenzbereiche entsprechend der Einteilung für die Region 1 gemäß Artikel 5 der Vollzugsordnung für den Funkdienst,
    2. 2.Ziffer 2Spalte 2 die Frequenzbereichszuweisung gemäß der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Frequenzbereichszuweisung, BGBl. II Nr. 306/2005, in der Fassung BGBl. II Nr. 323/2009,Spalte 2 die Frequenzbereichszuweisung gemäß der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Frequenzbereichszuweisung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 306 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 323 aus 2009,,
    3. 3.Ziffer 3Spalte 3 Frequenzteilbereiche oder Einzelfrequenzen (Mittenfrequenzen) für bestimmte Nutzungen,
    4. 4.Ziffer 4Spalte 4 die vorwiegende Frequenznutzung,
    5. 5.Ziffer 5Spalte 5 zusätzliche Verweise auf einschlägige Gesetze, Verordnungen, andere Rechtsvorschriften sowie multilaterale Vereinbarungen, die für die verschiedenen Frequenznutzungen gelten sowie Nutzungsbedingungen und allfällige Bemerkungen, die die jedenfalls einzuhaltenden Nutzungsbedingungen und sonstigen Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst ergänzen,
    6. 6.Ziffer 6Spalte 6 die Luftschnittstellenbeschreibungen, die für die jeweilige Frequenznutzung gelten und bei deren Einhaltung davon ausgegangen wird, dass die in den Schnittstellenbeschreibungen angeführten grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 des Bundesgesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen erfüllt sind.Spalte 6 die Luftschnittstellenbeschreibungen, die für die jeweilige Frequenznutzung gelten und bei deren Einhaltung davon ausgegangen wird, dass die in den Schnittstellenbeschreibungen angeführten grundlegenden Anforderungen gemäß Paragraph 3, des Bundesgesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen erfüllt sind.
§ 4 FNV 2005 (weggefallen) seit 25.03.2014 weggefallen.

Stand vor dem 24.03.2014

In Kraft vom 13.10.2009 bis 24.03.2014
  1. (1)Absatz einsDie Frequenznutzungen und erforderlichenfalls zugehörige Nutzungsbedingungen ergeben sich aus der Anlage (Frequenznutzungsplan).
  2. (2)Absatz 2Der Frequenznutzungsplan beinhaltet in
    1. 1.Ziffer einsSpalte 1 die Frequenzbereiche entsprechend der Einteilung für die Region 1 gemäß Artikel 5 der Vollzugsordnung für den Funkdienst,
    2. 2.Ziffer 2Spalte 2 die Frequenzbereichszuweisung gemäß der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Frequenzbereichszuweisung, BGBl. II Nr. 306/2005, in der Fassung BGBl. II Nr. 323/2009,Spalte 2 die Frequenzbereichszuweisung gemäß der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Frequenzbereichszuweisung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 306 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 323 aus 2009,,
    3. 3.Ziffer 3Spalte 3 Frequenzteilbereiche oder Einzelfrequenzen (Mittenfrequenzen) für bestimmte Nutzungen,
    4. 4.Ziffer 4Spalte 4 die vorwiegende Frequenznutzung,
    5. 5.Ziffer 5Spalte 5 zusätzliche Verweise auf einschlägige Gesetze, Verordnungen, andere Rechtsvorschriften sowie multilaterale Vereinbarungen, die für die verschiedenen Frequenznutzungen gelten sowie Nutzungsbedingungen und allfällige Bemerkungen, die die jedenfalls einzuhaltenden Nutzungsbedingungen und sonstigen Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst ergänzen,
    6. 6.Ziffer 6Spalte 6 die Luftschnittstellenbeschreibungen, die für die jeweilige Frequenznutzung gelten und bei deren Einhaltung davon ausgegangen wird, dass die in den Schnittstellenbeschreibungen angeführten grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 des Bundesgesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen erfüllt sind.Spalte 6 die Luftschnittstellenbeschreibungen, die für die jeweilige Frequenznutzung gelten und bei deren Einhaltung davon ausgegangen wird, dass die in den Schnittstellenbeschreibungen angeführten grundlegenden Anforderungen gemäß Paragraph 3, des Bundesgesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen erfüllt sind.
§ 4 FNV 2005 (weggefallen) seit 25.03.2014 weggefallen.

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