§ 4 FNV 2005 (weggefallen)

Frequenznutzungsverordnung 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.03.2014 bis 31.12.9999
§ 4 FNV 2005 (1weggefallen) Die Frequenznutzungen und erforderlichenfalls zugehörige Nutzungsbedingungen ergeben sich aus der Anlage (Frequenznutzungsplan)seit 25.03.2014 weggefallen.

(2) Der Frequenznutzungsplan beinhaltet in

1.

Spalte 1 die Frequenzbereiche entsprechend der Einteilung für die Region 1 gemäß Artikel 5 der Vollzugsordnung für den Funkdienst,

2.

Spalte 2 die Frequenzbereichszuweisung gemäß der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Frequenzbereichszuweisung, BGBl. II Nr. 306/2005, in der Fassung BGBl. II Nr. 323/2009,

3.

Spalte 3 Frequenzteilbereiche oder Einzelfrequenzen (Mittenfrequenzen) für bestimmte Nutzungen,

4.

Spalte 4 die vorwiegende Frequenznutzung,

5.

Spalte 5 zusätzliche Verweise auf einschlägige Gesetze, Verordnungen, andere Rechtsvorschriften sowie multilaterale Vereinbarungen, die für die verschiedenen Frequenznutzungen gelten sowie Nutzungsbedingungen und allfällige Bemerkungen, die die jedenfalls einzuhaltenden Nutzungsbedingungen und sonstigen Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst ergänzen,

6.

Spalte 6 die Luftschnittstellenbeschreibungen, die für die jeweilige Frequenznutzung gelten und bei deren Einhaltung davon ausgegangen wird, dass die in den Schnittstellenbeschreibungen angeführten grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 des Bundesgesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen erfüllt sind.

Stand vor dem 24.03.2014

In Kraft vom 13.10.2009 bis 24.03.2014
§ 4 FNV 2005 (1weggefallen) Die Frequenznutzungen und erforderlichenfalls zugehörige Nutzungsbedingungen ergeben sich aus der Anlage (Frequenznutzungsplan)seit 25.03.2014 weggefallen.

(2) Der Frequenznutzungsplan beinhaltet in

1.

Spalte 1 die Frequenzbereiche entsprechend der Einteilung für die Region 1 gemäß Artikel 5 der Vollzugsordnung für den Funkdienst,

2.

Spalte 2 die Frequenzbereichszuweisung gemäß der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Frequenzbereichszuweisung, BGBl. II Nr. 306/2005, in der Fassung BGBl. II Nr. 323/2009,

3.

Spalte 3 Frequenzteilbereiche oder Einzelfrequenzen (Mittenfrequenzen) für bestimmte Nutzungen,

4.

Spalte 4 die vorwiegende Frequenznutzung,

5.

Spalte 5 zusätzliche Verweise auf einschlägige Gesetze, Verordnungen, andere Rechtsvorschriften sowie multilaterale Vereinbarungen, die für die verschiedenen Frequenznutzungen gelten sowie Nutzungsbedingungen und allfällige Bemerkungen, die die jedenfalls einzuhaltenden Nutzungsbedingungen und sonstigen Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst ergänzen,

6.

Spalte 6 die Luftschnittstellenbeschreibungen, die für die jeweilige Frequenznutzung gelten und bei deren Einhaltung davon ausgegangen wird, dass die in den Schnittstellenbeschreibungen angeführten grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 des Bundesgesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen erfüllt sind.

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