§ 3 FNV 2005 (weggefallen)

Frequenznutzungsverordnung 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.03.2014 bis 31.12.9999
Eine Frequenz gilt als verfügbar, wenn die technischen Merkmale der Funkstelle, der die Frequenz zugeteilt werden soll, so festgelegt werden können, dass

1.

durch ihren Betrieb bei anderen in- und ausländischen in Betrieb befindlichen Funkstellen oder koordinierten geplanten Funkstellen keine schädlichen Störungen im Sinne des Bundesgesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG), BGBl. I Nr. 134/2001 idF BGBl. I Nr. 25/2002, verursacht werden oder zu erwarten sind und

2.

die Kompatibilität mit Frequenznutzungen durch andere Funksysteme gegeben ist.

§ 3 FNV 2005 (weggefallen) seit 25.03.2014 weggefallen.

Stand vor dem 24.03.2014

In Kraft vom 27.09.2005 bis 24.03.2014
Eine Frequenz gilt als verfügbar, wenn die technischen Merkmale der Funkstelle, der die Frequenz zugeteilt werden soll, so festgelegt werden können, dass

1.

durch ihren Betrieb bei anderen in- und ausländischen in Betrieb befindlichen Funkstellen oder koordinierten geplanten Funkstellen keine schädlichen Störungen im Sinne des Bundesgesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG), BGBl. I Nr. 134/2001 idF BGBl. I Nr. 25/2002, verursacht werden oder zu erwarten sind und

2.

die Kompatibilität mit Frequenznutzungen durch andere Funksysteme gegeben ist.

§ 3 FNV 2005 (weggefallen) seit 25.03.2014 weggefallen.

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