§ 12 FTHAO (weggefallen)

Fertigteilhausbau-Ausbildungsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2017 bis 31.12.9999
§ 12 FTHAO (weggefallen) seit 01.06.2017 weggefallen.Paragraph 12,

Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Holz- und Sägetechniker oder im Lehrberuf Zimmerer kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Fertigteilhausbauer abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gilt § 6. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Holz- und Sägetechniker oder im Lehrberuf Zimmerer kann eine im Vergleich zu Paragraph 27, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Fertigteilhausbauer abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gilt Paragraph 6,

Stand vor dem 31.05.2017

In Kraft vom 18.09.1999 bis 31.05.2017
§ 12 FTHAO (weggefallen) seit 01.06.2017 weggefallen.Paragraph 12,

Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Holz- und Sägetechniker oder im Lehrberuf Zimmerer kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Fertigteilhausbauer abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gilt § 6. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Holz- und Sägetechniker oder im Lehrberuf Zimmerer kann eine im Vergleich zu Paragraph 27, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Fertigteilhausbauer abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gilt Paragraph 6,

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