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Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Holz- und Sägetechniker oder im Lehrberuf Zimmerer kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Fertigteilhausbauer abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gilt § 6. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Holz- und Sägetechniker oder im Lehrberuf Zimmerer kann eine im Vergleich zu Paragraph 27, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Fertigteilhausbauer abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gilt Paragraph 6,
Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Holz- und Sägetechniker oder im Lehrberuf Zimmerer kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Fertigteilhausbauer abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gilt § 6. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Holz- und Sägetechniker oder im Lehrberuf Zimmerer kann eine im Vergleich zu Paragraph 27, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Fertigteilhausbauer abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gilt Paragraph 6,