§ 7 FTHAO (weggefallen)

Fertigteilhausbau-Ausbildungsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
  2. (2)Absatz 2Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
  3. (3)Absatz 3Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.
  4. (4)Absatz 4Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
§ 7 FTHAO (weggefallen) seit 01.06.2017 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2017

In Kraft vom 18.09.1999 bis 31.05.2017
  1. (1)Absatz einsDie theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
  2. (2)Absatz 2Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
  3. (3)Absatz 3Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.
  4. (4)Absatz 4Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
§ 7 FTHAO (weggefallen) seit 01.06.2017 weggefallen.

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