§ 5 FTHAO (weggefallen)

Fertigteilhausbau-Ausbildungsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2017 bis 31.12.9999
§ 5 FTHAO (1weggefallen) Die Prüfung hat die Durchführung von Arbeitsproben und Demonstrationen nach Angaben zu umfassen, wobei nachstehende Fertigkeiten nachzuweisen sind:

1.

Anreißen von Holzverbindungen am Werkstück,

2.

Herstellen von Holzverbindungen,

3.

Behandeln von Oberflächen,

4.

Zusammenbauen von vorgefertigten Einzelteilen nach Plan,

5.

Montieren von vorgefertigten Bauteilen nach Plan.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebes eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sechs Stunden ausgeführt werden kannseit 01.06.2017 weggefallen.

(3) Die Prüfarbeit ist nach sieben Stunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

1.

Maßgenauigkeit,

2.

plangetreue Ausführung,

3.

richtiger Zusammenbau,

4.

richtige Verwendung der Werkzeuge und Meßgeräte.

Stand vor dem 31.05.2017

In Kraft vom 18.09.1999 bis 31.05.2017
§ 5 FTHAO (1weggefallen) Die Prüfung hat die Durchführung von Arbeitsproben und Demonstrationen nach Angaben zu umfassen, wobei nachstehende Fertigkeiten nachzuweisen sind:

1.

Anreißen von Holzverbindungen am Werkstück,

2.

Herstellen von Holzverbindungen,

3.

Behandeln von Oberflächen,

4.

Zusammenbauen von vorgefertigten Einzelteilen nach Plan,

5.

Montieren von vorgefertigten Bauteilen nach Plan.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebes eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sechs Stunden ausgeführt werden kannseit 01.06.2017 weggefallen.

(3) Die Prüfarbeit ist nach sieben Stunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

1.

Maßgenauigkeit,

2.

plangetreue Ausführung,

3.

richtiger Zusammenbau,

4.

richtige Verwendung der Werkzeuge und Meßgeräte.

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