§ 5 FTHAO (weggefallen)

Fertigteilhausbau-Ausbildungsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Prüfung hat die Durchführung von Arbeitsproben und Demonstrationen nach Angaben zu umfassen, wobei nachstehende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
    1. 1.Ziffer einsAnreißen von Holzverbindungen am Werkstück,
    2. 2.Ziffer 2Herstellen von Holzverbindungen,
    3. 3.Ziffer 3Behandeln von Oberflächen,
    4. 4.Ziffer 4Zusammenbauen von vorgefertigten Einzelteilen nach Plan,
    5. 5.Ziffer 5Montieren von vorgefertigten Bauteilen nach Plan.
  2. (2)Absatz 2Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebes eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sechs Stunden ausgeführt werden kann.
  3. (3)Absatz 3Die Prüfarbeit ist nach sieben Stunden zu beenden.
  4. (4)Absatz 4Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. 1.Ziffer einsMaßgenauigkeit,
    2. 2.Ziffer 2plangetreue Ausführung,
    3. 3.Ziffer 3richtiger Zusammenbau,
    4. 4.Ziffer 4richtige Verwendung der Werkzeuge und Meßgeräte.
§ 5 FTHAO (weggefallen) seit 01.06.2017 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2017

In Kraft vom 18.09.1999 bis 31.05.2017
  1. (1)Absatz einsDie Prüfung hat die Durchführung von Arbeitsproben und Demonstrationen nach Angaben zu umfassen, wobei nachstehende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
    1. 1.Ziffer einsAnreißen von Holzverbindungen am Werkstück,
    2. 2.Ziffer 2Herstellen von Holzverbindungen,
    3. 3.Ziffer 3Behandeln von Oberflächen,
    4. 4.Ziffer 4Zusammenbauen von vorgefertigten Einzelteilen nach Plan,
    5. 5.Ziffer 5Montieren von vorgefertigten Bauteilen nach Plan.
  2. (2)Absatz 2Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebes eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sechs Stunden ausgeführt werden kann.
  3. (3)Absatz 3Die Prüfarbeit ist nach sieben Stunden zu beenden.
  4. (4)Absatz 4Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. 1.Ziffer einsMaßgenauigkeit,
    2. 2.Ziffer 2plangetreue Ausführung,
    3. 3.Ziffer 3richtiger Zusammenbau,
    4. 4.Ziffer 4richtige Verwendung der Werkzeuge und Meßgeräte.
§ 5 FTHAO (weggefallen) seit 01.06.2017 weggefallen.

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