§ 3 FTHAO (weggefallen)

Fertigteilhausbau-Ausbildungsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2017 bis 31.12.9999
§ 3 FTHAO (1weggefallen) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegtseit 01.06.2017 weggefallen. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

Pos.

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

1.

Fachgerechtes ergonomisches Vorbereiten des Arbeitsplatzes

2.

Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Bearbeitungs-, Verarbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten sowie deren fachgerechte Lagerung

3.

Kenntnis über Holzarten, Holzauswahl, Lagerung und Holztrocknung

4.

Lesen von Skizzen, Zeichnungen und Plänen

5.

Zusammenbauen, Einpassen und Montieren von Einzelteilen

6.

Handhaben, Verwenden, Instandhalten und Schärfen der zu verwendenden Handwerkzeuge und Arbeitsbehelfe

7.

Handhaben von Geräten, Maschinen und Einrichtungen sowie fachgerechte Benützung von Schutzausrüstungen

8.

Ausbildung in der Bearbeitung von Holz, Plattenwerkstoffen, Kunststoffen und Metallen, wie Messen, Anreißen, Hobeln, Auftrennen, Aufreißen, Stemmen, Bohren, Schleifen, Feilen, Putzen und Schweifen

9.

Herstellen von Verbindungen in Holz und anderen Materialien von Hand und mit Maschinen, wie Fügen, Schlitzen, Zinken, Dübeln, Graten und Kröpfeln

10.

Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen

11.

Grundkenntnisse über den Holzschutz

Facheinschlägiges Imprägnieren von Hölzern

12.

Grundkenntnisse über Verbindungsmitteln und Beschläge

Verarbeiten von Verbindungsmittel und Beschlägen

13.

Einrichten, Bedienen und Überwachen von Maschinen und Anlagen, auch unter Verwendung rechnergestützter Systeme

14.

Zusammenbauen und Montieren von vorgefertigten Bauteilen

15.

Verlegen und Verarbeiten von Leichtbauplatten

16.

Aufschnüren, Abbinden und Bezeichnen der Hölzer

17.

Grundkenntnisse über Oberflächenbehandlung

Durchführen von facheinschlägigen Oberflächenbehandlungen

18.

Grundkenntnisse über Befestigungstechniken

Anwenden von Befestigungs- und Montagetechniken

19.

Kenntnis über die gängigen Konstruktionen, insbesondere in den Bereichen Innenausbau, Türen und Fenster, Holzfußboden, Wand- und Deckenverkleidung

20.

Grundkenntnisse im Stiegenbau

21.

Kenntnis über Schall- und Wärmeschutz

22.

Kenntnis der einschlägigen Normen, Vorschriften und Qualitätsstandards

23.

Kenntnis über den betrieblichen Brandschutz sowie Kenntnis über vorbeugende Brandschutzmaßnahmen

24.

Verhalten gegenüber Kunden, Kundenberatung und Kundenbetreuung

25.

Grundkenntnisse über Betriebsorganisation und Kostenstruktur

26.

Kenntnis über das Transportwesen

27.

Grundkenntnisse im Umgang mit dem elektrischen Strom

28.

Grundkenntnisse über den Ablauf und die Zusammenarbeit der einzelnen Handwerker am Arbeitsplatz

29.

Kenntnis der Unfallgefahren, insbesondere über Erste-Hilfe-Maßnahmen sowie der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit

30.

Kenntnis über den betriebsspezifischen Umweltschutz, die Möglichkeit der Wiederverwertung und die wesentlichen Vorschriften der fachgerechten Entsorgung der im Betrieb verwendeten Materialien

31.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

32.

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist – unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben – auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.

Stand vor dem 31.05.2017

In Kraft vom 18.09.1999 bis 31.05.2017
§ 3 FTHAO (1weggefallen) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegtseit 01.06.2017 weggefallen. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

Pos.

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

1.

Fachgerechtes ergonomisches Vorbereiten des Arbeitsplatzes

2.

Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Bearbeitungs-, Verarbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten sowie deren fachgerechte Lagerung

3.

Kenntnis über Holzarten, Holzauswahl, Lagerung und Holztrocknung

4.

Lesen von Skizzen, Zeichnungen und Plänen

5.

Zusammenbauen, Einpassen und Montieren von Einzelteilen

6.

Handhaben, Verwenden, Instandhalten und Schärfen der zu verwendenden Handwerkzeuge und Arbeitsbehelfe

7.

Handhaben von Geräten, Maschinen und Einrichtungen sowie fachgerechte Benützung von Schutzausrüstungen

8.

Ausbildung in der Bearbeitung von Holz, Plattenwerkstoffen, Kunststoffen und Metallen, wie Messen, Anreißen, Hobeln, Auftrennen, Aufreißen, Stemmen, Bohren, Schleifen, Feilen, Putzen und Schweifen

9.

Herstellen von Verbindungen in Holz und anderen Materialien von Hand und mit Maschinen, wie Fügen, Schlitzen, Zinken, Dübeln, Graten und Kröpfeln

10.

Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen

11.

Grundkenntnisse über den Holzschutz

Facheinschlägiges Imprägnieren von Hölzern

12.

Grundkenntnisse über Verbindungsmitteln und Beschläge

Verarbeiten von Verbindungsmittel und Beschlägen

13.

Einrichten, Bedienen und Überwachen von Maschinen und Anlagen, auch unter Verwendung rechnergestützter Systeme

14.

Zusammenbauen und Montieren von vorgefertigten Bauteilen

15.

Verlegen und Verarbeiten von Leichtbauplatten

16.

Aufschnüren, Abbinden und Bezeichnen der Hölzer

17.

Grundkenntnisse über Oberflächenbehandlung

Durchführen von facheinschlägigen Oberflächenbehandlungen

18.

Grundkenntnisse über Befestigungstechniken

Anwenden von Befestigungs- und Montagetechniken

19.

Kenntnis über die gängigen Konstruktionen, insbesondere in den Bereichen Innenausbau, Türen und Fenster, Holzfußboden, Wand- und Deckenverkleidung

20.

Grundkenntnisse im Stiegenbau

21.

Kenntnis über Schall- und Wärmeschutz

22.

Kenntnis der einschlägigen Normen, Vorschriften und Qualitätsstandards

23.

Kenntnis über den betrieblichen Brandschutz sowie Kenntnis über vorbeugende Brandschutzmaßnahmen

24.

Verhalten gegenüber Kunden, Kundenberatung und Kundenbetreuung

25.

Grundkenntnisse über Betriebsorganisation und Kostenstruktur

26.

Kenntnis über das Transportwesen

27.

Grundkenntnisse im Umgang mit dem elektrischen Strom

28.

Grundkenntnisse über den Ablauf und die Zusammenarbeit der einzelnen Handwerker am Arbeitsplatz

29.

Kenntnis der Unfallgefahren, insbesondere über Erste-Hilfe-Maßnahmen sowie der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit

30.

Kenntnis über den betriebsspezifischen Umweltschutz, die Möglichkeit der Wiederverwertung und die wesentlichen Vorschriften der fachgerechten Entsorgung der im Betrieb verwendeten Materialien

31.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

32.

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist – unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben – auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.

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