§ 2 FTHAO (weggefallen)

Fertigteilhausbau-Ausbildungsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2017 bis 31.12.9999
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:

1.

Arbeitsplatz einrichten,

2.

Hölzer und Werkstoffe beurteilen, auswählen und fachgerecht lagern,

3.

Werkzeuge, Maschinen, Arbeitsbehelfe und Anlagen rüsten, bedienen, überprüfen und warten,

4.

Holzstoffflächen und andere Werkstoffflächen bearbeiten und Oberflächen behandeln,

5.

vorgefertigte Elemente zusammenbauen und montieren,

6.

Kunden beraten und betreuen,

7.

Restprodukte fachgerecht entsorgen und verwerten,

8.

Funktion prüfen und Qualitätskontrolle durchführen.

§ 2 FTHAO (weggefallen) seit 01.06.2017 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2017

In Kraft vom 18.09.1999 bis 31.05.2017
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:

1.

Arbeitsplatz einrichten,

2.

Hölzer und Werkstoffe beurteilen, auswählen und fachgerecht lagern,

3.

Werkzeuge, Maschinen, Arbeitsbehelfe und Anlagen rüsten, bedienen, überprüfen und warten,

4.

Holzstoffflächen und andere Werkstoffflächen bearbeiten und Oberflächen behandeln,

5.

vorgefertigte Elemente zusammenbauen und montieren,

6.

Kunden beraten und betreuen,

7.

Restprodukte fachgerecht entsorgen und verwerten,

8.

Funktion prüfen und Qualitätskontrolle durchführen.

§ 2 FTHAO (weggefallen) seit 01.06.2017 weggefallen.

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