§ 1 FTHAO (weggefallen)

Fertigteilhausbau-Ausbildungsordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2017 bis 31.12.9999
§ 1 FTHAO (1weggefallen) In der Bauwirtschaft ist der Lehrberuf Fertigteilhausbau mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtetseit 01.06.2017 weggefallen.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlußprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Fertigteilhausbauer oder Fertigteilhausbauerin) zu bezeichnen.

Stand vor dem 31.05.2017

In Kraft vom 18.09.1999 bis 31.05.2017
§ 1 FTHAO (1weggefallen) In der Bauwirtschaft ist der Lehrberuf Fertigteilhausbau mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtetseit 01.06.2017 weggefallen.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlußprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Fertigteilhausbauer oder Fertigteilhausbauerin) zu bezeichnen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten