§ 89c AllgStrSchV (weggefallen)

Allgemeine Strahlenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Reaktorbetriebsleitung hat im Einvernehmen mit dem Strahlenschutzbeauftragten und dem Beauftragten für nukleare Sicherheit, zusätzlich zu den Arbeitsanweisungen gemäß § 16 Abs. 3, interne Vorschriften für den Betrieb des Forschungsreaktors gemäß Abs. 2 und 3 zu erstellen. Es ist sicherzustellen, dass alle betroffenen Personen von diesen Vorschriften Kenntnis erhalten.Die Reaktorbetriebsleitung hat im Einvernehmen mit dem Strahlenschutzbeauftragten und dem Beauftragten für nukleare Sicherheit, zusätzlich zu den Arbeitsanweisungen gemäß Paragraph 16, Absatz 3,, interne Vorschriften für den Betrieb des Forschungsreaktors gemäß Absatz 2 und 3 zu erstellen. Es ist sicherzustellen, dass alle betroffenen Personen von diesen Vorschriften Kenntnis erhalten.
  2. (2)Absatz 2Folgende Punkte müssen in den allgemeinen Betriebsvorschriften enthalten sein:
    1. 1.Ziffer einsBetriebsorganisation,
    2. 2.Ziffer 2Betriebsordnungen, in denen Regelungen für den Betrieb der Anlage festgelegt sind, insbesondere Betrieb der Reaktorwarte, Strahlenschutz, Instandhaltung, Brandschutz und Zutrittsregelungen,
    3. 3.Ziffer 3organisatorische und sicherheitstechnische Voraussetzungen für den Betrieb der Anlage,
    4. 4.Ziffer 4die Vorgangsweise für die routinemäßige Nutzung des Forschungsreaktors und der dazugehörigen Einrichtungen, beispielsweise für wissenschaftliche Experimente,
    5. 5.Ziffer 5Bedienungsanleitungen für alle sicherheitstechnisch wichtigen Systeme,
    6. 6.Ziffer 6sicherheitstechnisch relevante Grenzwerte,
    7. 7.Ziffer 7Maßnahmen bei sicherheitsrelevanten Ereignissen,
    8. 8.Ziffer 8Kriterien für meldepflichtige Ereignisse,
    9. 9.Ziffer 9Ereigniserkennung und Ablaufbeschreibung bei Störfällen und zu veranlassende Maßnahmen,
    10. 10.Ziffer 10Dokumentation interner und externer sicherheitsrelevanter Betriebserfahrung.
  3. (3)Absatz 3Für besondere Tätigkeiten, die nicht von den allgemeinen Betriebsvorschriften abgedeckt werden, wie zB Instandhaltungsarbeiten oder Reparaturen, sind anlassbezogen besondere Betriebsvorschriften zu erstellen.
§ 89c AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 24.04.2018 bis 31.07.2020
  1. (1)Absatz einsDie Reaktorbetriebsleitung hat im Einvernehmen mit dem Strahlenschutzbeauftragten und dem Beauftragten für nukleare Sicherheit, zusätzlich zu den Arbeitsanweisungen gemäß § 16 Abs. 3, interne Vorschriften für den Betrieb des Forschungsreaktors gemäß Abs. 2 und 3 zu erstellen. Es ist sicherzustellen, dass alle betroffenen Personen von diesen Vorschriften Kenntnis erhalten.Die Reaktorbetriebsleitung hat im Einvernehmen mit dem Strahlenschutzbeauftragten und dem Beauftragten für nukleare Sicherheit, zusätzlich zu den Arbeitsanweisungen gemäß Paragraph 16, Absatz 3,, interne Vorschriften für den Betrieb des Forschungsreaktors gemäß Absatz 2 und 3 zu erstellen. Es ist sicherzustellen, dass alle betroffenen Personen von diesen Vorschriften Kenntnis erhalten.
  2. (2)Absatz 2Folgende Punkte müssen in den allgemeinen Betriebsvorschriften enthalten sein:
    1. 1.Ziffer einsBetriebsorganisation,
    2. 2.Ziffer 2Betriebsordnungen, in denen Regelungen für den Betrieb der Anlage festgelegt sind, insbesondere Betrieb der Reaktorwarte, Strahlenschutz, Instandhaltung, Brandschutz und Zutrittsregelungen,
    3. 3.Ziffer 3organisatorische und sicherheitstechnische Voraussetzungen für den Betrieb der Anlage,
    4. 4.Ziffer 4die Vorgangsweise für die routinemäßige Nutzung des Forschungsreaktors und der dazugehörigen Einrichtungen, beispielsweise für wissenschaftliche Experimente,
    5. 5.Ziffer 5Bedienungsanleitungen für alle sicherheitstechnisch wichtigen Systeme,
    6. 6.Ziffer 6sicherheitstechnisch relevante Grenzwerte,
    7. 7.Ziffer 7Maßnahmen bei sicherheitsrelevanten Ereignissen,
    8. 8.Ziffer 8Kriterien für meldepflichtige Ereignisse,
    9. 9.Ziffer 9Ereigniserkennung und Ablaufbeschreibung bei Störfällen und zu veranlassende Maßnahmen,
    10. 10.Ziffer 10Dokumentation interner und externer sicherheitsrelevanter Betriebserfahrung.
  3. (3)Absatz 3Für besondere Tätigkeiten, die nicht von den allgemeinen Betriebsvorschriften abgedeckt werden, wie zB Instandhaltungsarbeiten oder Reparaturen, sind anlassbezogen besondere Betriebsvorschriften zu erstellen.
§ 89c AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen.

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