§ 89b AllgStrSchV (weggefallen)

Allgemeine Strahlenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZur Gewährleistung der nuklearen Sicherheit eines Forschungsreaktors hat die zuständige Behörde im Rahmen des Bewilligungsverfahrens gemäß § 6 StrSchG einen Beauftragten für nukleare Sicherheit mit dessen nachweislicher Zustimmung zu bestellen. Diese Person muss die erforderliche Verlässlichkeit besitzen.Zur Gewährleistung der nuklearen Sicherheit eines Forschungsreaktors hat die zuständige Behörde im Rahmen des Bewilligungsverfahrens gemäß Paragraph 6, StrSchG einen Beauftragten für nukleare Sicherheit mit dessen nachweislicher Zustimmung zu bestellen. Diese Person muss die erforderliche Verlässlichkeit besitzen.
  2. (2)Absatz 2Der Bewilligungsinhaber hat den Beauftragten für nukleare Sicherheit mit jenen Aufgaben zu beauftragen, die zur Gewährleistung der nuklearen Sicherheit im Forschungsreaktor zu erfüllen sind. Zu diesen Aufgaben zählen insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsdie regelmäßige Überprüfung der anlagentechnischen Einrichtungen gemäß § 89a Abs. 4,die regelmäßige Überprüfung der anlagentechnischen Einrichtungen gemäß Paragraph 89 a, Absatz 4,,
    2. 2.Ziffer 2die unverzügliche Meldung an den Bewilligungsinhaber über aufgetretene Mängel in Bezug auf die nukleare Sicherheit,
    3. 3.Ziffer 3die Erarbeitung von Verbesserungs- und Nachrüstungsmaßnahmen aufgrund von Überprüfungsergebnissen, der eigenen Betriebserfahrung und des Erfahrungsaustausches mit den Beauftragten für nukleare Sicherheit vergleichbarer Anlagen,
    4. 4.Ziffer 4die Erstellung und laufende Aktualisierung des Sicherheitsberichtes gemäß § 89a Abs. 7 und des Notfallplanes gemäß § 89a Abs. 8 in Zusammenarbeit mit dem Strahlenschutzbeauftragten,die Erstellung und laufende Aktualisierung des Sicherheitsberichtes gemäß Paragraph 89 a, Absatz 7 und des Notfallplanes gemäß Paragraph 89 a, Absatz 8, in Zusammenarbeit mit dem Strahlenschutzbeauftragten,
    5. 5.Ziffer 5die Auswertung von Störfällen, die unter meldepflichtige Ereignisse und sonstige Störungen fallen,
    6. 6.Ziffer 6die Mitwirkung an der Erarbeitung von Betriebsvorschriften gemäß § 89c sowie an der Erfüllung von Aufzeichnungs- und Meldungspflichten gemäß § 90 für den Bereich der nuklearen Sicherheit unddie Mitwirkung an der Erarbeitung von Betriebsvorschriften gemäß Paragraph 89 c, sowie an der Erfüllung von Aufzeichnungs- und Meldungspflichten gemäß Paragraph 90, für den Bereich der nuklearen Sicherheit und
    7. 7.Ziffer 7die Mitwirkung an den Planungen zur Änderung der Anlage oder ihres Betriebes.
  3. (3)Absatz 3Der Zuständigkeitsbereich des Beauftragten für nukleare Sicherheit und dessen Stellvertretern ist vom Bewilligungsinhaber schriftlich zu regeln. Betreffend die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung ist § 15 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.Der Zuständigkeitsbereich des Beauftragten für nukleare Sicherheit und dessen Stellvertretern ist vom Bewilligungsinhaber schriftlich zu regeln. Betreffend die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung ist Paragraph 15, Absatz 3, sinngemäß anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Der Bewilligungsinhaber hat dem Beauftragten für nukleare Sicherheit und dessen Stellvertretern zur Erfüllung ihrer Aufgaben alle erforderlichen administrativen und technischen Voraussetzungen zur Verfügung zu stellen sowie die benötigte Zeit und den Zugang zu allen erforderlichen Informationen und Unterlagen einzuräumen.
  5. (5)Absatz 5Ein Wechsel in der Person des Beauftragten für nukleare Sicherheit ist vom Bewilligungsinhaber der zuständigen Behörde unverzüglich bekannt zu geben.
  6. (6)Absatz 6Im Hinblick auf die Anwesenheitspflicht des Beauftragten für nukleare Sicherheit und dessen Stellvertreter sind die Regelungen nach § 15 StrSchG sinngemäß anzuwenden.Im Hinblick auf die Anwesenheitspflicht des Beauftragten für nukleare Sicherheit und dessen Stellvertreter sind die Regelungen nach Paragraph 15, StrSchG sinngemäß anzuwenden.
  7. (7)Absatz 7Besitzt der Beauftragte für nukleare Sicherheit die erforderliche Verlässlichkeit nicht mehr, so hat die zuständige Behörde dessen Bestellung zu widerrufen.
§ 89b AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 20.03.2012 bis 31.07.2020
  1. (1)Absatz einsZur Gewährleistung der nuklearen Sicherheit eines Forschungsreaktors hat die zuständige Behörde im Rahmen des Bewilligungsverfahrens gemäß § 6 StrSchG einen Beauftragten für nukleare Sicherheit mit dessen nachweislicher Zustimmung zu bestellen. Diese Person muss die erforderliche Verlässlichkeit besitzen.Zur Gewährleistung der nuklearen Sicherheit eines Forschungsreaktors hat die zuständige Behörde im Rahmen des Bewilligungsverfahrens gemäß Paragraph 6, StrSchG einen Beauftragten für nukleare Sicherheit mit dessen nachweislicher Zustimmung zu bestellen. Diese Person muss die erforderliche Verlässlichkeit besitzen.
  2. (2)Absatz 2Der Bewilligungsinhaber hat den Beauftragten für nukleare Sicherheit mit jenen Aufgaben zu beauftragen, die zur Gewährleistung der nuklearen Sicherheit im Forschungsreaktor zu erfüllen sind. Zu diesen Aufgaben zählen insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsdie regelmäßige Überprüfung der anlagentechnischen Einrichtungen gemäß § 89a Abs. 4,die regelmäßige Überprüfung der anlagentechnischen Einrichtungen gemäß Paragraph 89 a, Absatz 4,,
    2. 2.Ziffer 2die unverzügliche Meldung an den Bewilligungsinhaber über aufgetretene Mängel in Bezug auf die nukleare Sicherheit,
    3. 3.Ziffer 3die Erarbeitung von Verbesserungs- und Nachrüstungsmaßnahmen aufgrund von Überprüfungsergebnissen, der eigenen Betriebserfahrung und des Erfahrungsaustausches mit den Beauftragten für nukleare Sicherheit vergleichbarer Anlagen,
    4. 4.Ziffer 4die Erstellung und laufende Aktualisierung des Sicherheitsberichtes gemäß § 89a Abs. 7 und des Notfallplanes gemäß § 89a Abs. 8 in Zusammenarbeit mit dem Strahlenschutzbeauftragten,die Erstellung und laufende Aktualisierung des Sicherheitsberichtes gemäß Paragraph 89 a, Absatz 7 und des Notfallplanes gemäß Paragraph 89 a, Absatz 8, in Zusammenarbeit mit dem Strahlenschutzbeauftragten,
    5. 5.Ziffer 5die Auswertung von Störfällen, die unter meldepflichtige Ereignisse und sonstige Störungen fallen,
    6. 6.Ziffer 6die Mitwirkung an der Erarbeitung von Betriebsvorschriften gemäß § 89c sowie an der Erfüllung von Aufzeichnungs- und Meldungspflichten gemäß § 90 für den Bereich der nuklearen Sicherheit unddie Mitwirkung an der Erarbeitung von Betriebsvorschriften gemäß Paragraph 89 c, sowie an der Erfüllung von Aufzeichnungs- und Meldungspflichten gemäß Paragraph 90, für den Bereich der nuklearen Sicherheit und
    7. 7.Ziffer 7die Mitwirkung an den Planungen zur Änderung der Anlage oder ihres Betriebes.
  3. (3)Absatz 3Der Zuständigkeitsbereich des Beauftragten für nukleare Sicherheit und dessen Stellvertretern ist vom Bewilligungsinhaber schriftlich zu regeln. Betreffend die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung ist § 15 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.Der Zuständigkeitsbereich des Beauftragten für nukleare Sicherheit und dessen Stellvertretern ist vom Bewilligungsinhaber schriftlich zu regeln. Betreffend die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung ist Paragraph 15, Absatz 3, sinngemäß anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Der Bewilligungsinhaber hat dem Beauftragten für nukleare Sicherheit und dessen Stellvertretern zur Erfüllung ihrer Aufgaben alle erforderlichen administrativen und technischen Voraussetzungen zur Verfügung zu stellen sowie die benötigte Zeit und den Zugang zu allen erforderlichen Informationen und Unterlagen einzuräumen.
  5. (5)Absatz 5Ein Wechsel in der Person des Beauftragten für nukleare Sicherheit ist vom Bewilligungsinhaber der zuständigen Behörde unverzüglich bekannt zu geben.
  6. (6)Absatz 6Im Hinblick auf die Anwesenheitspflicht des Beauftragten für nukleare Sicherheit und dessen Stellvertreter sind die Regelungen nach § 15 StrSchG sinngemäß anzuwenden.Im Hinblick auf die Anwesenheitspflicht des Beauftragten für nukleare Sicherheit und dessen Stellvertreter sind die Regelungen nach Paragraph 15, StrSchG sinngemäß anzuwenden.
  7. (7)Absatz 7Besitzt der Beauftragte für nukleare Sicherheit die erforderliche Verlässlichkeit nicht mehr, so hat die zuständige Behörde dessen Bestellung zu widerrufen.
§ 89b AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen.

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