§ 89a AllgStrSchV (weggefallen)

Allgemeine Strahlenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
(1) Der Bewilligungsinhaber hat den in der Anlage tätigen Personen sowie der Öffentlichkeit in geeigneter Form Informationen über die normalen Betriebsbedingungen des Forschungsreaktors sowie unverzüglich über Ereignisse, die aus Sicht des Strahlenschutzes oder der nuklearen Sicherheit relevant sind, zur Verfügung zu stellen§ 89a AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen.

(2) Der Bewilligungsinhaber hat ein Managementsystem mit dem Ziel der jederzeitigen Gewährleistung der nuklearen Sicherheit einzurichten und anzuwenden. Dieses System hat den Anforderungen an die nukleare Sicherheit gemäß §§ 5, 87a und 89a Abs. 3 bis 10 Rechnung zu tragen. Das System bedarf der Bewilligung durch die zuständige Behörde und ist von dieser regelmäßig zu überprüfen.

(3) Der Bewilligungsinhaber hat dauerhaft angemessene finanzielle Ressourcen sowie qualifiziertes und mit den erforderlichen Befugnissen ausgestattetes Personal bereit zu stellen, um den sicheren Betrieb zu gewährleisten.

(4) Der Bewilligungsinhaber hat anlagentechnische Einrichtungen bereitzustellen, um den sicheren Betrieb zu gewährleisten und um beim Auftreten von Störfällen deren Auswirkungen so gering wie möglich zu halten. Die Funktionstüchtigkeit dieser Einrichtungen ist im Rahmen von Wiederholungsprüfungen in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen und in einem Prüfhandbuch zu dokumentieren.

(5) Der Bewilligungsinhaber hat Qualitätssicherungssysteme einzurichten und anzuwenden, die die Optimierung des Strahlenschutzes und der nuklearen Sicherheit bestmöglich unterstützen.

(6) Darüber hinaus hat der Bewilligungsinhaber durch geeignete Maßnahmen für eine hohe Sicherheitskultur in allen Bereichen und organisatorischen Ebenen der Anlage Sorge zu tragen. Insbesondere hat er

1.

auf allen Ebenen des Personals und des Managements die Fähigkeit zu fördern,

a)

zu hinterfragen, ob die einschlägigen Sicherheitsgrundsätze und -praktiken ihrer Funktion effektiv gerecht werden, und

b)

Sicherheitsprobleme rechtzeitig zu melden, sowie

2.

Vorkehrungen zur Registrierung, Evaluierung und Dokumentation interner und externer sicherheitsrelevanter Betriebserfahrung zu treffen.

(7) Der Bewilligungsinhaber hat einen Sicherheitsbericht mit den in Anlage 14 lit. A genannten Inhalten zu erstellen, welcher der Bewilligung durch die zuständige Behörde bedarf. Der Sicherheitsbericht muss aktualisiert werden, wenn wesentliche Änderungen dies erfordern.

(8) Die Vorgangsweise bei Störfällen ist durch einen anlageninternen Notfallplan zu regeln mit dem Ziel, wirksam auf solche Ereignisse reagieren zu können, um deren Auswirkungen vorzubeugen bzw. diese abzumildern. Dieser Notfallplan hat die in Anlage 14 lit. B genannten Punkte zu enthalten. Der anlageninterne Notfallplan ist unter Berücksichtigung der bei Übungen gemachten Erfahrungen und der aus Störfällen gewonnenen Erkenntnisse regelmäßig zu überprüfen und zu aktualisieren.

(9) In von der zuständigen Behörde festzusetzenden Zeitabständen sind Notfallübungen abzuhalten, über deren Verlauf und Erfolg Aufzeichnungen zu führen sind. Ziel dieser Übungen ist es, die praktische Umsetzbarkeit des anlageninternen Notfallmanagements zu prüfen.

(10) Der Bewilligungsinhaber hat alle zehn Jahre eine Periodische Sicherheitsüberprüfung mit den Inhalten gemäß Anlage 14 lit. C durchzuführen und deren Ergebnisse der zuständigen Behörde vorzulegen. Termin für die erstmalige Vorlage der Ergebnisse der Periodischen Sicherheitsüberprüfung ist zehn Jahre nach Erteilung der Betriebsbewilligung. Für Anlagen, deren Betriebsbewilligung vor dem 1. Jänner 2002 datiert, ist der Termin der 31. Dezember 2014. Die zuständige Behörde hat die Ergebnisse der Periodischen Sicherheitsüberprüfung zu bewerten und mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen für den Weiterbetrieb der Anlage gegeben sind.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 24.04.2018 bis 31.07.2020
(1) Der Bewilligungsinhaber hat den in der Anlage tätigen Personen sowie der Öffentlichkeit in geeigneter Form Informationen über die normalen Betriebsbedingungen des Forschungsreaktors sowie unverzüglich über Ereignisse, die aus Sicht des Strahlenschutzes oder der nuklearen Sicherheit relevant sind, zur Verfügung zu stellen§ 89a AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen.

(2) Der Bewilligungsinhaber hat ein Managementsystem mit dem Ziel der jederzeitigen Gewährleistung der nuklearen Sicherheit einzurichten und anzuwenden. Dieses System hat den Anforderungen an die nukleare Sicherheit gemäß §§ 5, 87a und 89a Abs. 3 bis 10 Rechnung zu tragen. Das System bedarf der Bewilligung durch die zuständige Behörde und ist von dieser regelmäßig zu überprüfen.

(3) Der Bewilligungsinhaber hat dauerhaft angemessene finanzielle Ressourcen sowie qualifiziertes und mit den erforderlichen Befugnissen ausgestattetes Personal bereit zu stellen, um den sicheren Betrieb zu gewährleisten.

(4) Der Bewilligungsinhaber hat anlagentechnische Einrichtungen bereitzustellen, um den sicheren Betrieb zu gewährleisten und um beim Auftreten von Störfällen deren Auswirkungen so gering wie möglich zu halten. Die Funktionstüchtigkeit dieser Einrichtungen ist im Rahmen von Wiederholungsprüfungen in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen und in einem Prüfhandbuch zu dokumentieren.

(5) Der Bewilligungsinhaber hat Qualitätssicherungssysteme einzurichten und anzuwenden, die die Optimierung des Strahlenschutzes und der nuklearen Sicherheit bestmöglich unterstützen.

(6) Darüber hinaus hat der Bewilligungsinhaber durch geeignete Maßnahmen für eine hohe Sicherheitskultur in allen Bereichen und organisatorischen Ebenen der Anlage Sorge zu tragen. Insbesondere hat er

1.

auf allen Ebenen des Personals und des Managements die Fähigkeit zu fördern,

a)

zu hinterfragen, ob die einschlägigen Sicherheitsgrundsätze und -praktiken ihrer Funktion effektiv gerecht werden, und

b)

Sicherheitsprobleme rechtzeitig zu melden, sowie

2.

Vorkehrungen zur Registrierung, Evaluierung und Dokumentation interner und externer sicherheitsrelevanter Betriebserfahrung zu treffen.

(7) Der Bewilligungsinhaber hat einen Sicherheitsbericht mit den in Anlage 14 lit. A genannten Inhalten zu erstellen, welcher der Bewilligung durch die zuständige Behörde bedarf. Der Sicherheitsbericht muss aktualisiert werden, wenn wesentliche Änderungen dies erfordern.

(8) Die Vorgangsweise bei Störfällen ist durch einen anlageninternen Notfallplan zu regeln mit dem Ziel, wirksam auf solche Ereignisse reagieren zu können, um deren Auswirkungen vorzubeugen bzw. diese abzumildern. Dieser Notfallplan hat die in Anlage 14 lit. B genannten Punkte zu enthalten. Der anlageninterne Notfallplan ist unter Berücksichtigung der bei Übungen gemachten Erfahrungen und der aus Störfällen gewonnenen Erkenntnisse regelmäßig zu überprüfen und zu aktualisieren.

(9) In von der zuständigen Behörde festzusetzenden Zeitabständen sind Notfallübungen abzuhalten, über deren Verlauf und Erfolg Aufzeichnungen zu führen sind. Ziel dieser Übungen ist es, die praktische Umsetzbarkeit des anlageninternen Notfallmanagements zu prüfen.

(10) Der Bewilligungsinhaber hat alle zehn Jahre eine Periodische Sicherheitsüberprüfung mit den Inhalten gemäß Anlage 14 lit. C durchzuführen und deren Ergebnisse der zuständigen Behörde vorzulegen. Termin für die erstmalige Vorlage der Ergebnisse der Periodischen Sicherheitsüberprüfung ist zehn Jahre nach Erteilung der Betriebsbewilligung. Für Anlagen, deren Betriebsbewilligung vor dem 1. Jänner 2002 datiert, ist der Termin der 31. Dezember 2014. Die zuständige Behörde hat die Ergebnisse der Periodischen Sicherheitsüberprüfung zu bewerten und mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen für den Weiterbetrieb der Anlage gegeben sind.

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