Art. 1 § 23 GenRevG 1997

Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Für die Anerkennung der Berechtigung von Revisionsverbänden, für die ihnen angehörigen Genossenschaften Revisoren zu bestellen, ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zuständig. Bezweckt der Revisionsverband nach seinem Statut die Bestellung von Revisoren für Kredit- oder Finanzinstitute, so ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen vorzugehen.

(2) Soweit der Vereinigung österreichischer Revisionsverbände in diesem Gesetz behördliche Aufgaben übertragen werden (§§ 14, 15, 17, 17a, 17b, 18 und 18a), unterliegt sie der Aufsicht und Weisungsbefugnis des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit. Gegen Bescheide dieser Vereinigung in dem ihr übertragenen Wirkungsbereich ist die Berufung an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zulässig.

(3) Anerkannte Revisionsverbände haben Anspruch auf Aufnahme in den Verein „Vereinigung österreichischer Revisionsverbände“.

(4) Die Tätigkeit der jeweils zuständigen Behörde betreffend die Zulassung zum Revisor und deren Widerruf sowie die Anerkennung als Revisionsverband und deren Entzug erfolgt nur im öffentlichen Interesse.

Stand vor dem 13.01.2015

In Kraft vom 01.06.2008 bis 13.01.2015

(1) Für die Anerkennung der Berechtigung von Revisionsverbänden, für die ihnen angehörigen Genossenschaften Revisoren zu bestellen, ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zuständig. Bezweckt der Revisionsverband nach seinem Statut die Bestellung von Revisoren für Kredit- oder Finanzinstitute, so ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen vorzugehen.

(2) Soweit der Vereinigung österreichischer Revisionsverbände in diesem Gesetz behördliche Aufgaben übertragen werden (§§ 14, 15, 17, 17a, 17b, 18 und 18a), unterliegt sie der Aufsicht und Weisungsbefugnis des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit. Gegen Bescheide dieser Vereinigung in dem ihr übertragenen Wirkungsbereich ist die Berufung an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zulässig.

(3) Anerkannte Revisionsverbände haben Anspruch auf Aufnahme in den Verein „Vereinigung österreichischer Revisionsverbände“.

(4) Die Tätigkeit der jeweils zuständigen Behörde betreffend die Zulassung zum Revisor und deren Widerruf sowie die Anerkennung als Revisionsverband und deren Entzug erfolgt nur im öffentlichen Interesse.

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