Art. 1 § 19 GenRevG 1997

Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2008 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEin Verein oder eine Genossenschaft, deren Zweck nach ihrem Statut die Revision der ihr angehörigen Genossenschaften ist (Revisionsverband), ist als berechtigt anzuerkennen, für die diesem Verband angehörigen Genossenschaften Revisoren zu bestellen, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Verband nach dem Inhalt des Verbandsstatuts und in Hinblick auf seine Mitglieder Gewähr für die Erfüllung der von ihm zu übernehmenden Aufgaben bietet,
    2. 2.Ziffer 2er glaubhaft macht, daß er unter Berücksichtigung der Anzahl, der wirtschaftlichen Tätigkeit und der Unternehmensgröße seiner Mitglieder wirtschaftlich und organisatorisch zur Erfüllung seiner Aufgaben in der Lage ist.
  2. (2)Absatz 2Das Verbandsstatut hat
    1. 1.Ziffer einsden örtlichen und sachlichen Wirkungsbereich sowie Bestimmungen über die Bestellung der Revisoren sowie die Durchführung der Revisionen zu enthalten;
    2. 2.Ziffer 2die Voraussetzungen für die Aufnahme in den Revisionsverband und den Ausschluß aus diesem festzulegen und dabei Genossenschaften, die nach ihrem Sitz und dem Gegenstand ihres Unternehmens in seinen örtlichen und sachlichen Wirkungsbereich fallen, Anspruch auf Aufnahme und Verbleib zur Durchführung der Pflichtrevision einzuräumen, wenn deren Aufnahme und Verbleib keine wichtigen Gründe entgegenstehen; und
    3. 3.Ziffer 3sicherzustellen, daß die durch den Verband bestellten Revisoren in Fragen der Revision unabhängig und weisungsfrei sind.
  3. (3)Absatz 3Der Revisionsverband kann neben der Revision die gemeinsame Wahrnehmung der Interessen seiner Mitglieder sowie deren Beratung und Betreuung bezwecken; er ist dabei auch zur Übernahme der geschäftsmäßigen Vertretung seiner Mitglieder vor Abgabenbehörden befugt. Andere Zwecke darf er nicht verfolgen.
  4. (4)Absatz 4Die für die Anerkennung zuständige Behörde kann die Anerkennung von der Erfüllung von Auflagen abhängig machen.
  5. (5)Absatz 5Das Dienstverhältnis eines Revisors, der Angestellter eines anerkannten Revisionsverbands im Sinn des Angestelltengesetzes, BGBl. Nr. 292/1921, ist, kann vom Verband nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Unbeschadet des Rechts zur vorzeitigen Entlassung gemäß § 27 Angestelltengesetz sind als wichtige Gründe, die den Verband zur Auflösung des Dienstverhältnisses berechtigen, insbesondere anzusehen:Das Dienstverhältnis eines Revisors, der Angestellter eines anerkannten Revisionsverbands im Sinn des Angestelltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, ist, kann vom Verband nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Unbeschadet des Rechts zur vorzeitigen Entlassung gemäß Paragraph 27, Angestelltengesetz sind als wichtige Gründe, die den Verband zur Auflösung des Dienstverhältnisses berechtigen, insbesondere anzusehen:
    1. 1.Ziffer einsmangelnde Aktivität zur beruflichen Weiterbildung;
    2. 2.Ziffer 2grobe und nachhaltige Vernachlässigung der dienstrechtlichen Pflichten als Revisor;
    3. 3.Ziffer 3der Eintritt einer Änderung des Arbeitsumfangs oder der Organisation der Revisionstätigkeit;
    4. 4.Ziffer 4die Erreichung des Anspruchs auf eine gesetzliche Alterspension.

(1) Ein Verein oder eine Genossenschaft, deren Zweck nach ihrem Statut die Revision der ihr angehörigen Genossenschaften ist (Revisionsverband), ist als berechtigt anzuerkennen, für die diesem Verband angehörigen Genossenschaften Revisoren zu bestellen, wenn

1.

der Verband nach dem Inhalt des Verbandsstatuts und in Hinblick auf seine Mitglieder Gewähr für die Erfüllung der von ihm zu übernehmenden Aufgaben bietet,

2.

er glaubhaft macht, daß er unter Berücksichtigung der Anzahl, der wirtschaftlichen Tätigkeit und der Unternehmensgröße seiner Mitglieder wirtschaftlich und organisatorisch zur Erfüllung seiner Aufgaben in der Lage ist.

(2) Das Verbandsstatut hat

1.

den örtlichen und sachlichen Wirkungsbereich sowie Bestimmungen über die Bestellung der Revisoren sowie die Durchführung der Revisionen zu enthalten;

2.

die Voraussetzungen für die Aufnahme in den Revisionsverband und den Ausschluß aus diesem festzulegen und dabei Genossenschaften, die nach ihrem Sitz und dem Gegenstand ihres Unternehmens in seinen örtlichen und sachlichen Wirkungsbereich fallen, Anspruch auf Aufnahme und Verbleib zur Durchführung der Pflichtrevision einzuräumen, wenn deren Aufnahme und Verbleib keine wichtigen Gründe entgegenstehen; und

3.

sicherzustellen, daß die durch den Verband bestellten Revisoren in Fragen der Revision unabhängig und weisungsfrei sind.

(3) Der Revisionsverband kann neben der Revision die gemeinsame Wahrnehmung der Interessen seiner Mitglieder sowie deren Beratung und Betreuung bezwecken; er ist dabei auch zur Übernahme der geschäftsmäßigen Vertretung seiner Mitglieder vor Abgabenbehörden befugt. Andere Zwecke darf er nicht verfolgen.

(4) Die für die Anerkennung zuständige Behörde kann die Anerkennung von der Erfüllung von Auflagen abhängig machen.

(5) Das Dienstverhältnis eines Revisors, der Angestellter eines anerkannten Revisionsverbands im Sinn des Angestelltengesetzes, BGBl. Nr. 292/1921 in der jeweils gültigen Fassung ist, kann vom Verband nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Unbeschadet des Rechts zur vorzeitigen Entlassung gemäß § 27 Angestelltengesetz sind als wichtige Gründe, die den Verband zur Auflösung des Dienstverhältnisses berechtigen, insbesondere anzusehen:

1.

mangelnde Aktivität zur beruflichen Weiterbildung,

2.

grobe und nachhaltige Vernachlässigung der dienstrechtlichen Pflichten als Revisor,

3.

Nichteinhaltung von Berufsgrundsätzen,

4.

Wegfall der Zulassungsvoraussetzungen,

5.

nachhaltige Nichteinhaltung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 2 Abs. 2 A-QSG,

6.

Verwirklichung von in seiner Person begründeten Umständen, durch die der Revisor von der Vornahme von Revisionen, Abschlussprüfungen und/oder Bankprüfungen nicht nur im Verhältnis zu einem einzelnen Mitglied des Revisionsverbands, sondern zu sämtlichen Mitgliedern oder einer ganzen Gruppe von Mitgliedern gesetzlich ausgeschlossen ist.

7.

der Eintritt einer Änderung des Arbeitsumfangs oder der Organisation der Revisionstätigkeit und

8.

der Anspruch auf eine gesetzliche Alterspension.

Stand vor dem 31.05.2008

In Kraft vom 25.06.2004 bis 31.05.2008
  1. (1)Absatz einsEin Verein oder eine Genossenschaft, deren Zweck nach ihrem Statut die Revision der ihr angehörigen Genossenschaften ist (Revisionsverband), ist als berechtigt anzuerkennen, für die diesem Verband angehörigen Genossenschaften Revisoren zu bestellen, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Verband nach dem Inhalt des Verbandsstatuts und in Hinblick auf seine Mitglieder Gewähr für die Erfüllung der von ihm zu übernehmenden Aufgaben bietet,
    2. 2.Ziffer 2er glaubhaft macht, daß er unter Berücksichtigung der Anzahl, der wirtschaftlichen Tätigkeit und der Unternehmensgröße seiner Mitglieder wirtschaftlich und organisatorisch zur Erfüllung seiner Aufgaben in der Lage ist.
  2. (2)Absatz 2Das Verbandsstatut hat
    1. 1.Ziffer einsden örtlichen und sachlichen Wirkungsbereich sowie Bestimmungen über die Bestellung der Revisoren sowie die Durchführung der Revisionen zu enthalten;
    2. 2.Ziffer 2die Voraussetzungen für die Aufnahme in den Revisionsverband und den Ausschluß aus diesem festzulegen und dabei Genossenschaften, die nach ihrem Sitz und dem Gegenstand ihres Unternehmens in seinen örtlichen und sachlichen Wirkungsbereich fallen, Anspruch auf Aufnahme und Verbleib zur Durchführung der Pflichtrevision einzuräumen, wenn deren Aufnahme und Verbleib keine wichtigen Gründe entgegenstehen; und
    3. 3.Ziffer 3sicherzustellen, daß die durch den Verband bestellten Revisoren in Fragen der Revision unabhängig und weisungsfrei sind.
  3. (3)Absatz 3Der Revisionsverband kann neben der Revision die gemeinsame Wahrnehmung der Interessen seiner Mitglieder sowie deren Beratung und Betreuung bezwecken; er ist dabei auch zur Übernahme der geschäftsmäßigen Vertretung seiner Mitglieder vor Abgabenbehörden befugt. Andere Zwecke darf er nicht verfolgen.
  4. (4)Absatz 4Die für die Anerkennung zuständige Behörde kann die Anerkennung von der Erfüllung von Auflagen abhängig machen.
  5. (5)Absatz 5Das Dienstverhältnis eines Revisors, der Angestellter eines anerkannten Revisionsverbands im Sinn des Angestelltengesetzes, BGBl. Nr. 292/1921, ist, kann vom Verband nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Unbeschadet des Rechts zur vorzeitigen Entlassung gemäß § 27 Angestelltengesetz sind als wichtige Gründe, die den Verband zur Auflösung des Dienstverhältnisses berechtigen, insbesondere anzusehen:Das Dienstverhältnis eines Revisors, der Angestellter eines anerkannten Revisionsverbands im Sinn des Angestelltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, ist, kann vom Verband nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Unbeschadet des Rechts zur vorzeitigen Entlassung gemäß Paragraph 27, Angestelltengesetz sind als wichtige Gründe, die den Verband zur Auflösung des Dienstverhältnisses berechtigen, insbesondere anzusehen:
    1. 1.Ziffer einsmangelnde Aktivität zur beruflichen Weiterbildung;
    2. 2.Ziffer 2grobe und nachhaltige Vernachlässigung der dienstrechtlichen Pflichten als Revisor;
    3. 3.Ziffer 3der Eintritt einer Änderung des Arbeitsumfangs oder der Organisation der Revisionstätigkeit;
    4. 4.Ziffer 4die Erreichung des Anspruchs auf eine gesetzliche Alterspension.

(1) Ein Verein oder eine Genossenschaft, deren Zweck nach ihrem Statut die Revision der ihr angehörigen Genossenschaften ist (Revisionsverband), ist als berechtigt anzuerkennen, für die diesem Verband angehörigen Genossenschaften Revisoren zu bestellen, wenn

1.

der Verband nach dem Inhalt des Verbandsstatuts und in Hinblick auf seine Mitglieder Gewähr für die Erfüllung der von ihm zu übernehmenden Aufgaben bietet,

2.

er glaubhaft macht, daß er unter Berücksichtigung der Anzahl, der wirtschaftlichen Tätigkeit und der Unternehmensgröße seiner Mitglieder wirtschaftlich und organisatorisch zur Erfüllung seiner Aufgaben in der Lage ist.

(2) Das Verbandsstatut hat

1.

den örtlichen und sachlichen Wirkungsbereich sowie Bestimmungen über die Bestellung der Revisoren sowie die Durchführung der Revisionen zu enthalten;

2.

die Voraussetzungen für die Aufnahme in den Revisionsverband und den Ausschluß aus diesem festzulegen und dabei Genossenschaften, die nach ihrem Sitz und dem Gegenstand ihres Unternehmens in seinen örtlichen und sachlichen Wirkungsbereich fallen, Anspruch auf Aufnahme und Verbleib zur Durchführung der Pflichtrevision einzuräumen, wenn deren Aufnahme und Verbleib keine wichtigen Gründe entgegenstehen; und

3.

sicherzustellen, daß die durch den Verband bestellten Revisoren in Fragen der Revision unabhängig und weisungsfrei sind.

(3) Der Revisionsverband kann neben der Revision die gemeinsame Wahrnehmung der Interessen seiner Mitglieder sowie deren Beratung und Betreuung bezwecken; er ist dabei auch zur Übernahme der geschäftsmäßigen Vertretung seiner Mitglieder vor Abgabenbehörden befugt. Andere Zwecke darf er nicht verfolgen.

(4) Die für die Anerkennung zuständige Behörde kann die Anerkennung von der Erfüllung von Auflagen abhängig machen.

(5) Das Dienstverhältnis eines Revisors, der Angestellter eines anerkannten Revisionsverbands im Sinn des Angestelltengesetzes, BGBl. Nr. 292/1921 in der jeweils gültigen Fassung ist, kann vom Verband nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Unbeschadet des Rechts zur vorzeitigen Entlassung gemäß § 27 Angestelltengesetz sind als wichtige Gründe, die den Verband zur Auflösung des Dienstverhältnisses berechtigen, insbesondere anzusehen:

1.

mangelnde Aktivität zur beruflichen Weiterbildung,

2.

grobe und nachhaltige Vernachlässigung der dienstrechtlichen Pflichten als Revisor,

3.

Nichteinhaltung von Berufsgrundsätzen,

4.

Wegfall der Zulassungsvoraussetzungen,

5.

nachhaltige Nichteinhaltung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 2 Abs. 2 A-QSG,

6.

Verwirklichung von in seiner Person begründeten Umständen, durch die der Revisor von der Vornahme von Revisionen, Abschlussprüfungen und/oder Bankprüfungen nicht nur im Verhältnis zu einem einzelnen Mitglied des Revisionsverbands, sondern zu sämtlichen Mitgliedern oder einer ganzen Gruppe von Mitgliedern gesetzlich ausgeschlossen ist.

7.

der Eintritt einer Änderung des Arbeitsumfangs oder der Organisation der Revisionstätigkeit und

8.

der Anspruch auf eine gesetzliche Alterspension.

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