Art. 1 § 15 GenRevG 1997 Prüfungskommission

Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2008 bis 31.12.9999

(1) Für die Abhaltung der Prüfung habenhat die anerkanntenVereinigung Österreichischer Revisionsverbände Prüfungsausschüsseeine Prüfungskommission zu bestellen. Gehören anerkannte Revisionsverbände ihrerseits einem anerkannten Revisionsverband an, so ist der zur Bestellung von Revisoren für diese Revisionsverbände befugte Revisionsverband an deren Stelle zur Bestellung von Prüfungsausschüssen verpflichtet.

(2) Die Funktionsdauer dieser AusschüsseKommission beträgt fünf Jahre. Als AusschußmitgliederKommissionsmitglieder können Revisoren, Wirtschaftsprüfer und Hochschullehrer derjenigen Fächer bestellt werden, die als Sachgebiete in § 16 aufgezählt sind. Für ihre Prüfungstätigkeit erhalten die Mitglieder Entschädigungeneine Entschädigung.

(3) Die Prüfungsausschüsse bestehenPrüfungskommission besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens zwei Prüfungskommissären. Für jedes AusschußmitgliedKommissionsmitglied ist mindestens ein Stellvertreter mit denselben fachlichen Voraussetzungen und auf dieselbe Art und Weise wie die ordentlichen Mitglieder zu bestellen.

(4) Zur Beschlußfähigkeit des AusschussesBeschlussfähigkeit der Kommission ist die Anwesenheit aller Mitglieder erforderlich. Die Mitglieder können sich von ihren Stellvertretern vertreten lassen.

Stand vor dem 31.05.2008

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.05.2008

(1) Für die Abhaltung der Prüfung habenhat die anerkanntenVereinigung Österreichischer Revisionsverbände Prüfungsausschüsseeine Prüfungskommission zu bestellen. Gehören anerkannte Revisionsverbände ihrerseits einem anerkannten Revisionsverband an, so ist der zur Bestellung von Revisoren für diese Revisionsverbände befugte Revisionsverband an deren Stelle zur Bestellung von Prüfungsausschüssen verpflichtet.

(2) Die Funktionsdauer dieser AusschüsseKommission beträgt fünf Jahre. Als AusschußmitgliederKommissionsmitglieder können Revisoren, Wirtschaftsprüfer und Hochschullehrer derjenigen Fächer bestellt werden, die als Sachgebiete in § 16 aufgezählt sind. Für ihre Prüfungstätigkeit erhalten die Mitglieder Entschädigungeneine Entschädigung.

(3) Die Prüfungsausschüsse bestehenPrüfungskommission besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens zwei Prüfungskommissären. Für jedes AusschußmitgliedKommissionsmitglied ist mindestens ein Stellvertreter mit denselben fachlichen Voraussetzungen und auf dieselbe Art und Weise wie die ordentlichen Mitglieder zu bestellen.

(4) Zur Beschlußfähigkeit des AusschussesBeschlussfähigkeit der Kommission ist die Anwesenheit aller Mitglieder erforderlich. Die Mitglieder können sich von ihren Stellvertretern vertreten lassen.

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