Art. 1 § 14 GenRevG 1997

Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

Die Vereinigung österreichischer Revisionsverbände hat einen Revisionsanwärter, der die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 erfüllt und eine ausreichendemindestens 18-monatige praktische Erfahrung (Tätigkeit gemäß § 13 Abs. 2) und 4 nachweist, auf dessen Antrag zur Fachprüfung zum Genossenschaftsrevisor zuzulassen und davon sowie vom Prüfungstermin den Revisionsanwärter und gegebenenfalls den Revisionsverband, bei dem dieser angestellt ist, schriftlich zu informieren.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.06.2008 bis 31.12.2020

Die Vereinigung österreichischer Revisionsverbände hat einen Revisionsanwärter, der die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 erfüllt und eine ausreichendemindestens 18-monatige praktische Erfahrung (Tätigkeit gemäß § 13 Abs. 2) und 4 nachweist, auf dessen Antrag zur Fachprüfung zum Genossenschaftsrevisor zuzulassen und davon sowie vom Prüfungstermin den Revisionsanwärter und gegebenenfalls den Revisionsverband, bei dem dieser angestellt ist, schriftlich zu informieren.

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