Art. 1 § 9 GenRevG 1997

Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.06.2016 bis 31.12.9999

(1) Ist die geprüfte Genossenschaft Mitglied eines Revisionsverbands, so hat sie die auf Grundlage des Verbandsstatuts festgesetzten Revisionskosten zu bezahlen. Die Revisionskosten müssen angemessen sein.

(2) Der vom Gericht bestellte Revisor hat Anspruch auf Ersatz der notwendigen baren Auslagen und auf angemessene Entlohnung für seine Tätigkeit. Diese von der geprüften Genossenschaft zu entrichtenden Beträge bestimmt das Gericht.

(3) Die Kosten der Revision dürfen nicht von der Erbringung zusätzlicher Leistungen für das geprüfte Unternehmen beeinflusst oder bestimmt sein und an keinerlei Bedingungen geknüpft werden.

Stand vor dem 16.06.2016

In Kraft vom 01.08.2009 bis 16.06.2016

(1) Ist die geprüfte Genossenschaft Mitglied eines Revisionsverbands, so hat sie die auf Grundlage des Verbandsstatuts festgesetzten Revisionskosten zu bezahlen. Die Revisionskosten müssen angemessen sein.

(2) Der vom Gericht bestellte Revisor hat Anspruch auf Ersatz der notwendigen baren Auslagen und auf angemessene Entlohnung für seine Tätigkeit. Diese von der geprüften Genossenschaft zu entrichtenden Beträge bestimmt das Gericht.

(3) Die Kosten der Revision dürfen nicht von der Erbringung zusätzlicher Leistungen für das geprüfte Unternehmen beeinflusst oder bestimmt sein und an keinerlei Bedingungen geknüpft werden.

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