§ 33 GlSpAV Typenanzeige

Automatenglücksspielverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2017 bis 31.12.9999

(1) Mit der Typenanzeige wird vom Bewilligungsinhaber die Vollständigkeit der Prüfnachweise aller unter § 32 definierten Komponenten für jeden Glücksspielautomatentyp und aller unter § 32a definierten Komponenten für jeden Converter-Boardtyp erklärt und das Typengutachten einschließlich der Prüfberichte sowie die Bestätigung gemäß § 31 in das zentrale Kontrollsystem des Datenrechenzentrums der Bundesrechenzentrum GmbH übertragen.

(2) Mit der Typenanzeige sind der Bundesministerin für Finanzen für jeden Glücksspielautomatentyp Referenzprogramme der Spielprogramme und der Systemsoftware sowie Referenzprogramme allfälliger außerhalb des Glücksspielautomaten zugelassenen Softwarekomponenten eines Managementsystems, die die Funktionalität des Glücksspielautomaten beeinflussen (§ 7 Abs. 2 Z 2), auf einem veränderungssicheren Medium (zB DVD) in einem versiegelten und beschrifteten Kuvert zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Übereinstimmung der zur Verfügung gestellten Referenzprogramme mit der am Glücksspielautomaten installierten oder im Managementsystem enthaltenen, die Funktionalität des Glücksspielautomaten beeinflussenden, Software muss im Falle einer technischen Überprüfung gemäß § 2 Abs. 3 GSpG nachgewiesen werden. Der Bewilligungsinhaber hat dabei umfassend Auskünfte zu erteilen, umfassende Überprüfungen zu ermöglichen und den Quellcode und die Infrastruktur für die Dauer des Einsatzes der geprüften Software in einem Glücksspielautomaten und mindestens drei Jahre danach bereitzustellen oder dafür zu sorgen, dass der Quellcode und die Infrastruktur innerhalb angemessener Frist bereitgestellt werden, um die Erstellung der Softwarekomponenten aus den Quellcodes nachvollziehbar und überprüfbar zu machen.

(4) Die elektronische Bereitstellung von Bewilligungsbescheiden im zentralen Kontrollsystem gilt als Zustellung der Bewilligungsbescheide zur Wahrnehmung der Parteistellung des Bundesministers für Finanzen im Sinne des § 5 Abs. 7 Z 10 GSpG.

Stand vor dem 30.06.2017

In Kraft vom 01.07.2014 bis 30.06.2017

(1) Mit der Typenanzeige wird vom Bewilligungsinhaber die Vollständigkeit der Prüfnachweise aller unter § 32 definierten Komponenten für jeden Glücksspielautomatentyp und aller unter § 32a definierten Komponenten für jeden Converter-Boardtyp erklärt und das Typengutachten einschließlich der Prüfberichte sowie die Bestätigung gemäß § 31 in das zentrale Kontrollsystem des Datenrechenzentrums der Bundesrechenzentrum GmbH übertragen.

(2) Mit der Typenanzeige sind der Bundesministerin für Finanzen für jeden Glücksspielautomatentyp Referenzprogramme der Spielprogramme und der Systemsoftware sowie Referenzprogramme allfälliger außerhalb des Glücksspielautomaten zugelassenen Softwarekomponenten eines Managementsystems, die die Funktionalität des Glücksspielautomaten beeinflussen (§ 7 Abs. 2 Z 2), auf einem veränderungssicheren Medium (zB DVD) in einem versiegelten und beschrifteten Kuvert zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Übereinstimmung der zur Verfügung gestellten Referenzprogramme mit der am Glücksspielautomaten installierten oder im Managementsystem enthaltenen, die Funktionalität des Glücksspielautomaten beeinflussenden, Software muss im Falle einer technischen Überprüfung gemäß § 2 Abs. 3 GSpG nachgewiesen werden. Der Bewilligungsinhaber hat dabei umfassend Auskünfte zu erteilen, umfassende Überprüfungen zu ermöglichen und den Quellcode und die Infrastruktur für die Dauer des Einsatzes der geprüften Software in einem Glücksspielautomaten und mindestens drei Jahre danach bereitzustellen oder dafür zu sorgen, dass der Quellcode und die Infrastruktur innerhalb angemessener Frist bereitgestellt werden, um die Erstellung der Softwarekomponenten aus den Quellcodes nachvollziehbar und überprüfbar zu machen.

(4) Die elektronische Bereitstellung von Bewilligungsbescheiden im zentralen Kontrollsystem gilt als Zustellung der Bewilligungsbescheide zur Wahrnehmung der Parteistellung des Bundesministers für Finanzen im Sinne des § 5 Abs. 7 Z 10 GSpG.

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