§ 30 GlSpAV Typengutachten

Automatenglücksspielverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999

Der Bewilligungsinhaber hat sicher zu stellen, dass für jeden zum Einsatz kommenden Glücksspielautomatentyp vor der Inbetriebnahme ein technisches Gutachten über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen durch ein geeignetes und befugtes Prüfunternehmen (Typengutachten) vorliegt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999

Der Bewilligungsinhaber hat sicher zu stellen, dass für jeden zum Einsatz kommenden Glücksspielautomatentyp vor der Inbetriebnahme ein technisches Gutachten über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen durch ein geeignetes und befugtes Prüfunternehmen (Typengutachten) vorliegt.

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