§ 21 GlSpAV (weggefallen)

Automatenglücksspielverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.08.2013 bis 31.12.9999
Glücksspielautomaten müssen die permanente Verbindung mit dem zentralen Kontrollsystem überwachen§ 21 GlSpAV (§ 16 Abs. 1 Z 2weggefallen) seit 09.08.2013 weggefallen. Bei Verlust der Verbindung ist sofort für die Dauer der Verbindungsunterbrechung ein für den Spieler lesbarer, eindeutiger Hinweis über diesen Sachverhalt am Glücksspielautomaten anzuzeigen. Der Spielbetrieb kann fortgesetzt werden. Die Bestimmungen der §§ 23 Abs. 3 und 25 sind zu beachten.

Stand vor dem 08.08.2013

In Kraft vom 01.07.2013 bis 08.08.2013
Glücksspielautomaten müssen die permanente Verbindung mit dem zentralen Kontrollsystem überwachen§ 21 GlSpAV (§ 16 Abs. 1 Z 2weggefallen) seit 09.08.2013 weggefallen. Bei Verlust der Verbindung ist sofort für die Dauer der Verbindungsunterbrechung ein für den Spieler lesbarer, eindeutiger Hinweis über diesen Sachverhalt am Glücksspielautomaten anzuzeigen. Der Spielbetrieb kann fortgesetzt werden. Die Bestimmungen der §§ 23 Abs. 3 und 25 sind zu beachten.

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