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Glücksspielautomaten müssen die permanente Verbindung mit dem zentralen Kontrollsystem überwachen (§ 16 Abs. 1 Z 2weggefallen) seit 09.08.2013 weggefallen. Bei Verlust der Verbindung ist sofort für die Dauer der Verbindungsunterbrechung ein für den Spieler lesbarer, eindeutiger Hinweis über diesen Sachverhalt am Glücksspielautomaten anzuzeigen. Der Spielbetrieb kann fortgesetzt werden. Die Bestimmungen der §§ 23 Abs. 3 und 25 sind zu beachten. Glücksspielautomaten müssen die permanente Verbindung mit dem zentralen Kontrollsystem überwachen (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2,). Bei Verlust der Verbindung ist sofort für die Dauer der Verbindungsunterbrechung ein für den Spieler lesbarer, eindeutiger Hinweis über diesen Sachverhalt am Glücksspielautomaten anzuzeigen. Der Spielbetrieb kann fortgesetzt werden. Die Bestimmungen der Paragraphen 23, Absatz 3 und 25 sind zu beachten.
Glücksspielautomaten müssen die permanente Verbindung mit dem zentralen Kontrollsystem überwachen (§ 16 Abs. 1 Z 2weggefallen) seit 09.08.2013 weggefallen. Bei Verlust der Verbindung ist sofort für die Dauer der Verbindungsunterbrechung ein für den Spieler lesbarer, eindeutiger Hinweis über diesen Sachverhalt am Glücksspielautomaten anzuzeigen. Der Spielbetrieb kann fortgesetzt werden. Die Bestimmungen der §§ 23 Abs. 3 und 25 sind zu beachten. Glücksspielautomaten müssen die permanente Verbindung mit dem zentralen Kontrollsystem überwachen (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2,). Bei Verlust der Verbindung ist sofort für die Dauer der Verbindungsunterbrechung ein für den Spieler lesbarer, eindeutiger Hinweis über diesen Sachverhalt am Glücksspielautomaten anzuzeigen. Der Spielbetrieb kann fortgesetzt werden. Die Bestimmungen der Paragraphen 23, Absatz 3 und 25 sind zu beachten.