§ 18 GlSpAV Veränderbare Speicher (RAM)

Automatenglücksspielverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.03.2012 bis 31.12.9999

Glücksspielautomaten müssen über ein internes Prüfsystem zur Speicherfehlererkennung für veränderbare Speicher (RAM) verfügen. Im Fall unerwarteter Irregularität der insbesondere unter § 9 angeführten Daten oder Datenstrukturen, sind das aktuelle Spiel abzubrechen und der Start eines weiteren Spiels sowie die Geldannahme zu unterbinden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.03.2012 bis 31.12.9999

Glücksspielautomaten müssen über ein internes Prüfsystem zur Speicherfehlererkennung für veränderbare Speicher (RAM) verfügen. Im Fall unerwarteter Irregularität der insbesondere unter § 9 angeführten Daten oder Datenstrukturen, sind das aktuelle Spiel abzubrechen und der Start eines weiteren Spiels sowie die Geldannahme zu unterbinden.

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