§ 16 GlSpAV Internes Diagnosesystem

Automatenglücksspielverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsGlücksspielautomaten müssen über ein internes Diagnosesystem verfügen, das selbstständig im Hintergrund, auch im spielbereiten Zustand
    1. 1.Ziffer einsbei Systemstart und in periodischen Abständen, zumindest aber einmal alle 24 Stunden, automatische Selbsttests des Glücksspielautomaten durchführt,
    2. 2.Ziffer 2die permanentewährend des Betriebes aufrechte Verbindung mit dem zentralen Kontrollsystem und die Datenübermittlung überwacht,
    3. 3.Ziffer 3mindestens die letzten 10 Spiele und innerhalb dieser die jeweils letzten 50 Spielereignisse und -ergebnisse zur Anzeige am Glücksspielautomaten (§ 20) undmindestens die letzten 10 Spiele und innerhalb dieser die jeweils letzten 50 Spielereignisse und -ergebnisse zur Anzeige am Glücksspielautomaten (Paragraph 20,) und
    4. 4.Ziffer 4für jede Vorrichtung, die Geld oder Spielkredite in den Glücksspielautomaten einbringt oder auszahlt, den Wert und die gewährten Kredite für die letzten 50 Einheiten (zB Banknote, Geldmünzen, Tickets) zur Anzeige am Glücksspielautomaten (§ 20) speichert.für jede Vorrichtung, die Geld oder Spielkredite in den Glücksspielautomaten einbringt oder auszahlt, den Wert und die gewährten Kredite für die letzten 50 Einheiten (zB Banknote, Geldmünzen, Tickets) zur Anzeige am Glücksspielautomaten (Paragraph 20,) speichert.
  2. (2)Absatz 2Das interne Diagnosesystem hat festgestellte Fehlfunktionen im Sinne des Abs. 1 Z 1 und 2 zu speichern und unmittelbar die Weiterbehandlung im Sinne des § 34 auszulösen.Das interne Diagnosesystem hat festgestellte Fehlfunktionen im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins und 2 zu speichern und unmittelbar die Weiterbehandlung im Sinne des Paragraph 34, auszulösen.
  3. (3)Absatz 3Bei der Verwendung eines Converter-Boards kann dieses die Funktionalitäten gemäß Abs. 1 und Abs. 2 übernehmen oder ergänzen.Bei der Verwendung eines Converter-Boards kann dieses die Funktionalitäten gemäß Absatz eins und Absatz 2, übernehmen oder ergänzen.
  4. (4)Absatz 4Die Anzeige gemäß Abs. 1 Z 3 kann durch Aufzeichnung und Speicherung der jeweils letzten 24 Stunden des Bildschirms (Video-Recording) erfolgen. Die Wiedergabe dieser Aufzeichnung kann auch außerhalb des Glücksspielautomaten auf einem externen Medium erfolgen (zB Laptop).Die Anzeige gemäß Absatz eins, Ziffer 3, kann durch Aufzeichnung und Speicherung der jeweils letzten 24 Stunden des Bildschirms (Video-Recording) erfolgen. Die Wiedergabe dieser Aufzeichnung kann auch außerhalb des Glücksspielautomaten auf einem externen Medium erfolgen (zB Laptop).

Stand vor dem 30.06.2017

In Kraft vom 01.07.2014 bis 30.06.2017
  1. (1)Absatz einsGlücksspielautomaten müssen über ein internes Diagnosesystem verfügen, das selbstständig im Hintergrund, auch im spielbereiten Zustand
    1. 1.Ziffer einsbei Systemstart und in periodischen Abständen, zumindest aber einmal alle 24 Stunden, automatische Selbsttests des Glücksspielautomaten durchführt,
    2. 2.Ziffer 2die permanentewährend des Betriebes aufrechte Verbindung mit dem zentralen Kontrollsystem und die Datenübermittlung überwacht,
    3. 3.Ziffer 3mindestens die letzten 10 Spiele und innerhalb dieser die jeweils letzten 50 Spielereignisse und -ergebnisse zur Anzeige am Glücksspielautomaten (§ 20) undmindestens die letzten 10 Spiele und innerhalb dieser die jeweils letzten 50 Spielereignisse und -ergebnisse zur Anzeige am Glücksspielautomaten (Paragraph 20,) und
    4. 4.Ziffer 4für jede Vorrichtung, die Geld oder Spielkredite in den Glücksspielautomaten einbringt oder auszahlt, den Wert und die gewährten Kredite für die letzten 50 Einheiten (zB Banknote, Geldmünzen, Tickets) zur Anzeige am Glücksspielautomaten (§ 20) speichert.für jede Vorrichtung, die Geld oder Spielkredite in den Glücksspielautomaten einbringt oder auszahlt, den Wert und die gewährten Kredite für die letzten 50 Einheiten (zB Banknote, Geldmünzen, Tickets) zur Anzeige am Glücksspielautomaten (Paragraph 20,) speichert.
  2. (2)Absatz 2Das interne Diagnosesystem hat festgestellte Fehlfunktionen im Sinne des Abs. 1 Z 1 und 2 zu speichern und unmittelbar die Weiterbehandlung im Sinne des § 34 auszulösen.Das interne Diagnosesystem hat festgestellte Fehlfunktionen im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins und 2 zu speichern und unmittelbar die Weiterbehandlung im Sinne des Paragraph 34, auszulösen.
  3. (3)Absatz 3Bei der Verwendung eines Converter-Boards kann dieses die Funktionalitäten gemäß Abs. 1 und Abs. 2 übernehmen oder ergänzen.Bei der Verwendung eines Converter-Boards kann dieses die Funktionalitäten gemäß Absatz eins und Absatz 2, übernehmen oder ergänzen.
  4. (4)Absatz 4Die Anzeige gemäß Abs. 1 Z 3 kann durch Aufzeichnung und Speicherung der jeweils letzten 24 Stunden des Bildschirms (Video-Recording) erfolgen. Die Wiedergabe dieser Aufzeichnung kann auch außerhalb des Glücksspielautomaten auf einem externen Medium erfolgen (zB Laptop).Die Anzeige gemäß Absatz eins, Ziffer 3, kann durch Aufzeichnung und Speicherung der jeweils letzten 24 Stunden des Bildschirms (Video-Recording) erfolgen. Die Wiedergabe dieser Aufzeichnung kann auch außerhalb des Glücksspielautomaten auf einem externen Medium erfolgen (zB Laptop).

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