§ 14 GlSpAV Spielergebnisermittlung

Automatenglücksspielverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2017 bis 31.12.9999

(1) Die Entscheidung über das Spielergebnis muss ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen und muss auf einem Zufallszahlengenerator basieren. Dieser muss mechanisch, elektromechanisch oder elektronisch über mathematische Algorithmen realisiert sein. Die Zuverlässigkeit des Zufallszahlengenerators und die Zufälligkeit der erzeugten Zahl sind durch anerkannte Wahrscheinlichkeitsberechnungen und andere anerkannte Verfahren im Rahmen der Prüfungen für das Typengutachten nachzuweisen. Der initiale Startwert (Seed) eines auf mathematischen Algorithmen basierenden Zufallszahlengenerators muss zufällig gewählt werden.

(2) Alle Entscheidungen über Spielergebnisse dürfen nur aus unveränderbaren Vorgaben auf Basis der Eingaben des SpielersSpielteilneihmers ermittelt werden. Jeder anders geartete Steuerungsmechanismus ist untersagt. Insbesondere darf die Entscheidung über ein Spielergebnis keinen Einfluss auf zukünftige Entscheidungen über Spielergebnisse haben und nicht von früheren Spielergebnissen beeinflusst sein.

(3) Die angebotenen Spielinformationen dürfen zu keiner Zeit irreführend sein.

Stand vor dem 30.06.2017

In Kraft vom 17.03.2012 bis 30.06.2017

(1) Die Entscheidung über das Spielergebnis muss ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen und muss auf einem Zufallszahlengenerator basieren. Dieser muss mechanisch, elektromechanisch oder elektronisch über mathematische Algorithmen realisiert sein. Die Zuverlässigkeit des Zufallszahlengenerators und die Zufälligkeit der erzeugten Zahl sind durch anerkannte Wahrscheinlichkeitsberechnungen und andere anerkannte Verfahren im Rahmen der Prüfungen für das Typengutachten nachzuweisen. Der initiale Startwert (Seed) eines auf mathematischen Algorithmen basierenden Zufallszahlengenerators muss zufällig gewählt werden.

(2) Alle Entscheidungen über Spielergebnisse dürfen nur aus unveränderbaren Vorgaben auf Basis der Eingaben des SpielersSpielteilneihmers ermittelt werden. Jeder anders geartete Steuerungsmechanismus ist untersagt. Insbesondere darf die Entscheidung über ein Spielergebnis keinen Einfluss auf zukünftige Entscheidungen über Spielergebnisse haben und nicht von früheren Spielergebnissen beeinflusst sein.

(3) Die angebotenen Spielinformationen dürfen zu keiner Zeit irreführend sein.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten