§ 5 GlSpAV Zeitpunkt der elektronischen Anbindung

Automatenglücksspielverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Zeitpunkt der verpflichtenden elektronischen Anbindung aller Glücksspielautomaten wird für Inhaber aufrechter Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten mit 1.7.20131. August 2013 festgelegt.
  2. (2)Absatz 2Zur Prüfung des zentralen Kontrollsystems, des Aufbaus des Netzwerks nach §§ 26, 27 und der Überführung aller bestehenden Glücksspielautomaten in die elektronische Anbindung ist ein Zeitraum von sechs Monaten vor dem Zeitpunkt der verpflichtenden elektronischen Anbindung vorzusehen. Innerhalb dieses Zeitraums ist für jeden zum Einsatz vorgesehenen Glücksspielautomatentyp die Möglichkeit zur Testanbindung hinsichtlich der Funktionsfähigkeit der automatisierten Datenübertragung einzuräumen.Zur Prüfung des zentralen Kontrollsystems, des Aufbaus des Netzwerks nach Paragraphen 26,, 27 und der Überführung aller bestehenden Glücksspielautomaten in die elektronische Anbindung ist ein Zeitraum von sechs Monaten vor dem Zeitpunkt der verpflichtenden elektronischen Anbindung vorzusehen. Innerhalb dieses Zeitraums ist für jeden zum Einsatz vorgesehenen Glücksspielautomatentyp die Möglichkeit zur Testanbindung hinsichtlich der Funktionsfähigkeit der automatisierten Datenübertragung einzuräumen.
  3. (3)Absatz 3Bewilligungsinhabern, die nach dem Zeitpunkt des Abs. 1 hinzukommen, ist nach Erteilung der Bewilligung seitens der Bundesrechenzentrum GmbH die Möglichkeit zur Testanbindung hinsichtlich der Funktionsfähigkeit der automatisierten Datenübertragung einzuräumen.Bewilligungsinhabern, die nach dem Zeitpunkt des Absatz eins, hinzukommen, ist nach Erteilung der Bewilligung seitens der Bundesrechenzentrum GmbH die Möglichkeit zur Testanbindung hinsichtlich der Funktionsfähigkeit der automatisierten Datenübertragung einzuräumen.
  4. (4)Absatz 4Die Bewilligungsinhaber erhalten von der Bundesrechenzentrum GmbH eine Bewilligungsinhaber-Identifikation mit Zugangsdaten, die sorgfältig zu verwahren und vor unberechtigten Zugriffen zu schützen ist. Eine unter einer bestimmten Bewilligungsinhaber-Identifikation durchgeführte Datenübertragung gilt unabhängig davon, wer die Datenübertragung tatsächlich durchgeführt oder veranlasst hat, als Datenübertragung desjenigen, dem diese Bewilligungsinhaber-Identifikation ausgestellt wurde.

Stand vor dem 31.07.2013

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.07.2013
  1. (1)Absatz einsDer Zeitpunkt der verpflichtenden elektronischen Anbindung aller Glücksspielautomaten wird für Inhaber aufrechter Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten mit 1.7.20131. August 2013 festgelegt.
  2. (2)Absatz 2Zur Prüfung des zentralen Kontrollsystems, des Aufbaus des Netzwerks nach §§ 26, 27 und der Überführung aller bestehenden Glücksspielautomaten in die elektronische Anbindung ist ein Zeitraum von sechs Monaten vor dem Zeitpunkt der verpflichtenden elektronischen Anbindung vorzusehen. Innerhalb dieses Zeitraums ist für jeden zum Einsatz vorgesehenen Glücksspielautomatentyp die Möglichkeit zur Testanbindung hinsichtlich der Funktionsfähigkeit der automatisierten Datenübertragung einzuräumen.Zur Prüfung des zentralen Kontrollsystems, des Aufbaus des Netzwerks nach Paragraphen 26,, 27 und der Überführung aller bestehenden Glücksspielautomaten in die elektronische Anbindung ist ein Zeitraum von sechs Monaten vor dem Zeitpunkt der verpflichtenden elektronischen Anbindung vorzusehen. Innerhalb dieses Zeitraums ist für jeden zum Einsatz vorgesehenen Glücksspielautomatentyp die Möglichkeit zur Testanbindung hinsichtlich der Funktionsfähigkeit der automatisierten Datenübertragung einzuräumen.
  3. (3)Absatz 3Bewilligungsinhabern, die nach dem Zeitpunkt des Abs. 1 hinzukommen, ist nach Erteilung der Bewilligung seitens der Bundesrechenzentrum GmbH die Möglichkeit zur Testanbindung hinsichtlich der Funktionsfähigkeit der automatisierten Datenübertragung einzuräumen.Bewilligungsinhabern, die nach dem Zeitpunkt des Absatz eins, hinzukommen, ist nach Erteilung der Bewilligung seitens der Bundesrechenzentrum GmbH die Möglichkeit zur Testanbindung hinsichtlich der Funktionsfähigkeit der automatisierten Datenübertragung einzuräumen.
  4. (4)Absatz 4Die Bewilligungsinhaber erhalten von der Bundesrechenzentrum GmbH eine Bewilligungsinhaber-Identifikation mit Zugangsdaten, die sorgfältig zu verwahren und vor unberechtigten Zugriffen zu schützen ist. Eine unter einer bestimmten Bewilligungsinhaber-Identifikation durchgeführte Datenübertragung gilt unabhängig davon, wer die Datenübertragung tatsächlich durchgeführt oder veranlasst hat, als Datenübertragung desjenigen, dem diese Bewilligungsinhaber-Identifikation ausgestellt wurde.

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