§ 201a BVergG 2006 (weggefallen)

Bundesvergabegesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür die Vergabe von Aufträgen durch Sektorenauftraggeber im Wege der Direktvergabe nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb gelten ausschließlich der 1. Teil mit Ausnahme des § 2 Z 20, die §§ 4 bis 6, 9, 164 bis 166, 173, 175, 176 Abs. 1 bis 4, 181 bis 184, 186 Abs. 1, 187 Abs. 1 bis 4, 192 Abs. 10, 204 Abs. 1 und 2, 220, 232, 241a, 247a, 276 Abs. 1, 279 Abs. 9, der 4. bis 6. Teil sowie die Vorschriften der Abs. 2 bis 9.Für die Vergabe von Aufträgen durch Sektorenauftraggeber im Wege der Direktvergabe nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb gelten ausschließlich der 1. Teil mit Ausnahme des Paragraph 2, Ziffer 20,, die Paragraphen 4 bis 6, 9, 164 bis 166, 173, 175, 176 Absatz eins bis 4, 181 bis 184, 186 Absatz eins,, 187 Absatz eins bis 4, 192 Absatz 10,, 204 Absatz eins und 2, 220, 232, 241a, 247a, 276 Absatz eins,, 279 Absatz 9,, der 4. bis 6. Teil sowie die Vorschriften der Absatz 2 bis 9.
  2. (2)Absatz 2Eine Direktvergabe nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb ist nur zulässig, wenn der geschätzte Auftragswert
    1. 1.Ziffer einsbei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen 200 000 Euro und
    2. 2.Ziffer 2bei Bauaufträgen 500 000 Euro
    nicht erreicht.
  3. (3)Absatz 3Der Aufruf zum Wettbewerb hat
    1. 1.Ziffer einsdurch eine Bekanntmachung gemäß Abs. 4 oderdurch eine Bekanntmachung gemäß Absatz 4, oder
    2. 2.Ziffer 2durch eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems gemäß § 220durch eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems gemäß Paragraph 220,
    zu erfolgen.
  4. (4)Absatz 4Der Sektorenauftraggeber hat die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages mittels einer Direktvergabe nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb gemäß § 219 Abs. 2 und 3 bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:Der Sektorenauftraggeber hat die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages mittels einer Direktvergabe nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb gemäß Paragraph 219, Absatz 2 und 3 bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsBezeichnung des Sektorenauftraggebers,
    2. 2.Ziffer 2Gegenstand der Leistung sowie Erfüllungsort und Leistungsfrist,
    3. 3.Ziffer 3Hinweis, wo nähere Informationen über die zu vergebende Leistung sowie über den weiteren Verfahrensablauf verfügbar sind und
    4. 4.Ziffer 4ausdrückliche Bezeichnung als Direktvergabe nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb.
  5. (5)Absatz 5Der Sektorenauftraggeber muss objektive, nicht diskriminierende und mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängende Kriterien festlegen, anhand derer die allenfalls vorgesehene Auswahl des Unternehmers bzw. der Unternehmer erfolgt, von dem bzw. denen Angebote eingeholt werden, und anhand derer das erfolgreiche Angebot bestimmt wird.
  6. (6)Absatz 6Der Sektorenauftraggeber hat den Unternehmern, die sich um eine Teilnahme am Verfahren zur Direktvergabe nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb beworben oder ein Angebot gelegt haben, unverzüglich nach Zuschlagserteilung mitzuteilen, welchem Unternehmer der Zuschlag erteilt wurde. In dieser Mitteilung ist der Gesamtpreis anzugeben.
  7. (7)Absatz 7Die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des erfolgreichen Bieters muss spätestens zum Zeitpunkt des Zuschlages vorliegen. An Unternehmer, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder die sich in Liquidation befinden oder ihre gewerbliche Tätigkeit einstellen, können jedoch Aufträge im Wege der Direktvergabe nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb vergeben werden, wenn ihre Leistungsfähigkeit dazu hinreicht.
  8. (8)Absatz 8Der Sektorenauftraggeber hat die Widerrufserklärung den Unternehmern, die sich um eine Teilnahme am Verfahren zur Direktvergabe nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb beworben oder ein Angebot gelegt haben, unverzüglich bekannt zu geben.
  9. (9)Absatz 9Bei einer Direktvergabe nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb sind alle wesentlichen Festlegungen und Vorgänge im Vergabeverfahren schriftlich festzuhalten.
§ 201a BVergG 2006 seit 20.08.2018 weggefallen.

Stand vor dem 20.08.2018

In Kraft vom 12.07.2013 bis 20.08.2018
  1. (1)Absatz einsFür die Vergabe von Aufträgen durch Sektorenauftraggeber im Wege der Direktvergabe nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb gelten ausschließlich der 1. Teil mit Ausnahme des § 2 Z 20, die §§ 4 bis 6, 9, 164 bis 166, 173, 175, 176 Abs. 1 bis 4, 181 bis 184, 186 Abs. 1, 187 Abs. 1 bis 4, 192 Abs. 10, 204 Abs. 1 und 2, 220, 232, 241a, 247a, 276 Abs. 1, 279 Abs. 9, der 4. bis 6. Teil sowie die Vorschriften der Abs. 2 bis 9.Für die Vergabe von Aufträgen durch Sektorenauftraggeber im Wege der Direktvergabe nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb gelten ausschließlich der 1. Teil mit Ausnahme des Paragraph 2, Ziffer 20,, die Paragraphen 4 bis 6, 9, 164 bis 166, 173, 175, 176 Absatz eins bis 4, 181 bis 184, 186 Absatz eins,, 187 Absatz eins bis 4, 192 Absatz 10,, 204 Absatz eins und 2, 220, 232, 241a, 247a, 276 Absatz eins,, 279 Absatz 9,, der 4. bis 6. Teil sowie die Vorschriften der Absatz 2 bis 9.
  2. (2)Absatz 2Eine Direktvergabe nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb ist nur zulässig, wenn der geschätzte Auftragswert
    1. 1.Ziffer einsbei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen 200 000 Euro und
    2. 2.Ziffer 2bei Bauaufträgen 500 000 Euro
    nicht erreicht.
  3. (3)Absatz 3Der Aufruf zum Wettbewerb hat
    1. 1.Ziffer einsdurch eine Bekanntmachung gemäß Abs. 4 oderdurch eine Bekanntmachung gemäß Absatz 4, oder
    2. 2.Ziffer 2durch eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems gemäß § 220durch eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems gemäß Paragraph 220,
    zu erfolgen.
  4. (4)Absatz 4Der Sektorenauftraggeber hat die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages mittels einer Direktvergabe nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb gemäß § 219 Abs. 2 und 3 bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:Der Sektorenauftraggeber hat die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages mittels einer Direktvergabe nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb gemäß Paragraph 219, Absatz 2 und 3 bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsBezeichnung des Sektorenauftraggebers,
    2. 2.Ziffer 2Gegenstand der Leistung sowie Erfüllungsort und Leistungsfrist,
    3. 3.Ziffer 3Hinweis, wo nähere Informationen über die zu vergebende Leistung sowie über den weiteren Verfahrensablauf verfügbar sind und
    4. 4.Ziffer 4ausdrückliche Bezeichnung als Direktvergabe nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb.
  5. (5)Absatz 5Der Sektorenauftraggeber muss objektive, nicht diskriminierende und mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängende Kriterien festlegen, anhand derer die allenfalls vorgesehene Auswahl des Unternehmers bzw. der Unternehmer erfolgt, von dem bzw. denen Angebote eingeholt werden, und anhand derer das erfolgreiche Angebot bestimmt wird.
  6. (6)Absatz 6Der Sektorenauftraggeber hat den Unternehmern, die sich um eine Teilnahme am Verfahren zur Direktvergabe nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb beworben oder ein Angebot gelegt haben, unverzüglich nach Zuschlagserteilung mitzuteilen, welchem Unternehmer der Zuschlag erteilt wurde. In dieser Mitteilung ist der Gesamtpreis anzugeben.
  7. (7)Absatz 7Die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des erfolgreichen Bieters muss spätestens zum Zeitpunkt des Zuschlages vorliegen. An Unternehmer, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder die sich in Liquidation befinden oder ihre gewerbliche Tätigkeit einstellen, können jedoch Aufträge im Wege der Direktvergabe nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb vergeben werden, wenn ihre Leistungsfähigkeit dazu hinreicht.
  8. (8)Absatz 8Der Sektorenauftraggeber hat die Widerrufserklärung den Unternehmern, die sich um eine Teilnahme am Verfahren zur Direktvergabe nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb beworben oder ein Angebot gelegt haben, unverzüglich bekannt zu geben.
  9. (9)Absatz 9Bei einer Direktvergabe nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb sind alle wesentlichen Festlegungen und Vorgänge im Vergabeverfahren schriftlich festzuhalten.
§ 201a BVergG 2006 seit 20.08.2018 weggefallen.

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