§ 2 ZWV

Inländische Zweitwohnsitze

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999

Die Wirkungen des § 1 treten bei Auswärtsverlagerungen des Mittelpunktes der Lebensinteressen erstmals im folgenden Kalenderjahr und bei Einwärtsverlagerungen letztmals im vorhergehenden Kalenderjahr ein.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999

Die Wirkungen des § 1 treten bei Auswärtsverlagerungen des Mittelpunktes der Lebensinteressen erstmals im folgenden Kalenderjahr und bei Einwärtsverlagerungen letztmals im vorhergehenden Kalenderjahr ein.

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