§ 47 BVergGVS 2012 Bekanntmachungen in Österreich und in sonstigen Medien

Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2016 bis 31.12.9999

(1) Bekanntmachungen haben zumindest die in Anhang VIII angeführten Angaben zu enthalten, sofern diese Angaben nicht bereits in elektronisch unmittelbar abrufbaren Ausschreibungsunterlagen enthalten und zur Verfügung gestellt worden sind.

(2) Die Auftraggeber haben Bekanntmachungen im Unterschwellenbereich jedenfalls in dem gemäß § 44 Abs. 1 für den jeweiligen Vollziehungsbereich festgelegten Publikationsmedium zu veröffentlichen.

(3) Die Verfügbarkeit der Inhalte von Bekanntmachungen gemäß Abs. 2 und von gemäß Abs. 1 elektronisch unmittelbar abrufbaren Ausschreibungsunterlagen muss zumindest bis zum Ablauf der Bewerbungs- oder Angebotsfrist gewährleistet sein.

(4) Weitere Bekanntmachungen in sonstigen geeigneten Publikationsmedien stehen den Auftraggebern frei.

(5) WennSofern ein VergabeverfahrenAuftraggeber der Ansicht ist, dass die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung im Unterschwellenbereich durchgeführt wurdezulässig ist, kann der Auftraggeber die Entscheidung, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll, in dem gemäß § 44 Abs. 1 für den jeweiligen Vollziehungsbereich festgelegten Publikationsmedium bekanntmachen. In dieser Bekanntmachung sind jedenfalls der Name und die Anschrift des Auftraggebers, eine Beschreibung des Auftragsgegenstandes, Name und Anschrift des erfolgreichen Bieters sowie die für die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung maßgeblichen Gründe festzuhalten.

(6) Der Auftraggeber kann einen Auftrag, den er in einem Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben hat, oder eine Rahmenvereinbarung, die er nach Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung abgeschlossen hat, in dem gemäß § 44 Abs. 1 für den jeweiligen Vollziehungsbereich festgelegten Publikationsmedium bekanntmachen. In dieser Bekanntmachung sind Name und Anschrift des Auftraggebers und des erfolgreichen Bieters bzw. der erfolgreichen Bieter, eine Beschreibung des Auftragsgegenstandes, der Gesamtpreis sowie die für die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung maßgeblichen Gründe festzuhalten.

Stand vor dem 29.02.2016

In Kraft vom 01.04.2012 bis 29.02.2016

(1) Bekanntmachungen haben zumindest die in Anhang VIII angeführten Angaben zu enthalten, sofern diese Angaben nicht bereits in elektronisch unmittelbar abrufbaren Ausschreibungsunterlagen enthalten und zur Verfügung gestellt worden sind.

(2) Die Auftraggeber haben Bekanntmachungen im Unterschwellenbereich jedenfalls in dem gemäß § 44 Abs. 1 für den jeweiligen Vollziehungsbereich festgelegten Publikationsmedium zu veröffentlichen.

(3) Die Verfügbarkeit der Inhalte von Bekanntmachungen gemäß Abs. 2 und von gemäß Abs. 1 elektronisch unmittelbar abrufbaren Ausschreibungsunterlagen muss zumindest bis zum Ablauf der Bewerbungs- oder Angebotsfrist gewährleistet sein.

(4) Weitere Bekanntmachungen in sonstigen geeigneten Publikationsmedien stehen den Auftraggebern frei.

(5) WennSofern ein VergabeverfahrenAuftraggeber der Ansicht ist, dass die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung im Unterschwellenbereich durchgeführt wurdezulässig ist, kann der Auftraggeber die Entscheidung, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll, in dem gemäß § 44 Abs. 1 für den jeweiligen Vollziehungsbereich festgelegten Publikationsmedium bekanntmachen. In dieser Bekanntmachung sind jedenfalls der Name und die Anschrift des Auftraggebers, eine Beschreibung des Auftragsgegenstandes, Name und Anschrift des erfolgreichen Bieters sowie die für die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung maßgeblichen Gründe festzuhalten.

(6) Der Auftraggeber kann einen Auftrag, den er in einem Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben hat, oder eine Rahmenvereinbarung, die er nach Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung abgeschlossen hat, in dem gemäß § 44 Abs. 1 für den jeweiligen Vollziehungsbereich festgelegten Publikationsmedium bekanntmachen. In dieser Bekanntmachung sind Name und Anschrift des Auftraggebers und des erfolgreichen Bieters bzw. der erfolgreichen Bieter, eine Beschreibung des Auftragsgegenstandes, der Gesamtpreis sowie die für die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung maßgeblichen Gründe festzuhalten.

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