§ 37 BVergGVS 2012

Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2018 bis 31.12.9999

Soweit dieses Bundesgesetz, mit Ausnahme der Mitteilungs- oder Übermittlungspflichten im Rahmen des Korrekturmechanismus bzw. eines Verfahrens der Republik Österreich mit der Kommission gemäß § 138, Mitteilungs- oder Berichtspflichten an die Kommission, an andere Mitgliedstaaten der EU oder an sonstige Vertragsparteien des EWR-Abkommens vorsieht, hat bei Vergabeverfahren, die in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen, der Auftraggeber, bei Vergabeverfahren – bei jenen, die in den Vollziehungsbereich eines Landes fallen, der Auftraggeber im Wege der jeweiligen Landesregierung dem Bundesminister für WirtschaftVerfassung, FamilieReformen, Deregulierung und JugendJustiz die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Dieser hat die Unterlagen im Wege der Ständigen Vertretung Österreichs bei der EUan die Kommission und an die Kommission, an andere Mitgliedstaaten der EU oder an sonstigeanderen Vertragsparteien des EWR-Abkommens weiterzuleiten und den Bundeskanzler davon zu unterrichten.

Stand vor dem 20.08.2018

In Kraft vom 01.04.2012 bis 20.08.2018

Soweit dieses Bundesgesetz, mit Ausnahme der Mitteilungs- oder Übermittlungspflichten im Rahmen des Korrekturmechanismus bzw. eines Verfahrens der Republik Österreich mit der Kommission gemäß § 138, Mitteilungs- oder Berichtspflichten an die Kommission, an andere Mitgliedstaaten der EU oder an sonstige Vertragsparteien des EWR-Abkommens vorsieht, hat bei Vergabeverfahren, die in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen, der Auftraggeber, bei Vergabeverfahren – bei jenen, die in den Vollziehungsbereich eines Landes fallen, der Auftraggeber im Wege der jeweiligen Landesregierung dem Bundesminister für WirtschaftVerfassung, FamilieReformen, Deregulierung und JugendJustiz die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Dieser hat die Unterlagen im Wege der Ständigen Vertretung Österreichs bei der EUan die Kommission und an die Kommission, an andere Mitgliedstaaten der EU oder an sonstigeanderen Vertragsparteien des EWR-Abkommens weiterzuleiten und den Bundeskanzler davon zu unterrichten.

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