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Soweit dieses Bundesgesetz, mit Ausnahme der Mitteilungs- oder Übermittlungspflichten im Rahmen des Korrekturmechanismus bzw. eines Verfahrens der Republik Österreich mit der Kommission gemäß § 138, Mitteilungs- oder Berichtspflichten an die Kommission, an andere Mitgliedstaaten der EU oder an sonstige Vertragsparteien des EWR-Abkommens vorsieht, hat bei Vergabeverfahren, die in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen, der Auftraggeber, bei Vergabeverfahren – bei jenen, die in den Vollziehungsbereich eines Landes fallen, der Auftraggeber im Wege der jeweiligen Landesregierung – dem Bundesminister für WirtschaftVerfassung, FamilieReformen, Deregulierung und JugendJustiz die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Dieser hat die Unterlagen im Wege der Ständigen Vertretung Österreichs bei der EUan die Kommission und an die Kommission, an andere Mitgliedstaaten der EU oder an sonstigeanderen Vertragsparteien des EWR-Abkommens weiterzuleiten und den Bundeskanzler davon zu unterrichten.
Soweit dieses Bundesgesetz, mit Ausnahme der Mitteilungs- oder Übermittlungspflichten im Rahmen des Korrekturmechanismus bzw. eines Verfahrens der Republik Österreich mit der Kommission gemäß § 138, Mitteilungs- oder Berichtspflichten an die Kommission, an andere Mitgliedstaaten der EU oder an sonstige Vertragsparteien des EWR-Abkommens vorsieht, hat bei Vergabeverfahren, die in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen, der Auftraggeber, bei Vergabeverfahren – bei jenen, die in den Vollziehungsbereich eines Landes fallen, der Auftraggeber im Wege der jeweiligen Landesregierung – dem Bundesminister für WirtschaftVerfassung, FamilieReformen, Deregulierung und JugendJustiz die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Dieser hat die Unterlagen im Wege der Ständigen Vertretung Österreichs bei der EUan die Kommission und an die Kommission, an andere Mitgliedstaaten der EU oder an sonstigeanderen Vertragsparteien des EWR-Abkommens weiterzuleiten und den Bundeskanzler davon zu unterrichten.