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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Gleiches gilt auf Anordnung der Staatsanwaltschaft (§ 102) für die Auskunft über folgende in § 167 Abs. 5 Z 2 TKG 2021 erwähnte Daten des Inhabers der betroffenen technischen Einrichtung:
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(2) Gleiches gilt auf Anordnung der Staatsanwaltschaft (§ 102) für die Auskunft über folgende in § 167 Abs. 5 Z 2 TKG 2021 erwähnte Daten des Inhabers der betroffenen technischen Einrichtung:
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