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(2) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 1997 kann im Rahmen des „Baumuster-Übereinstimmungsverfahrens mit Prüfung jedes einzelnen Gasgerätes“ (§§ 21 und 22), des „Baumuster-Übereinstimmungsverfahrens mit Prüfung auf statistischer Grundlage“ (§§ 23 und 24) und des „Übereinstimmungsverfahrens mit Einzelprüfung“ (§§ 25 und 26) auch die zugelassene Stelle auf jedem Gasgerät die CE-Kennzeichnung gemäß Anhang 9 anbringen.
(2) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 1997 kann im Rahmen des „Baumuster-Übereinstimmungsverfahrens mit Prüfung jedes einzelnen Gasgerätes“ (§§ 21 und 22), des „Baumuster-Übereinstimmungsverfahrens mit Prüfung auf statistischer Grundlage“ (§§ 23 und 24) und des „Übereinstimmungsverfahrens mit Einzelprüfung“ (§§ 25 und 26) auch die zugelassene Stelle auf jedem Gasgerät die CE-Kennzeichnung gemäß Anhang 9 anbringen.